Allgemeine Fragen
Nach der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen hat die Stadt Hamm ab dem 01.01.2008 unter anderem die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) für ihre Bürgerinnen und Bürger übernommen.
Eine Behinderung ist die Auswirkung einer mehr als sechs Monate bestehenden Beeinträchtigung, die von einem für das Lebensalter typischen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand abweicht.
Der „Grad der Behinderung“ (GdB) ist ein Maß für die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung und soll bewerten, welche Auswirkungen eine bestimmte Behinderung auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben hat.
Behinderte Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keinen Grad der Behinderung von mindestens 50, aber mindestens 30 haben, können einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen Arbeitsplatz erlangen können oder ihren Arbeitsplatz nicht behalten können.
Sie sind gem. § 60 SGB I verpflichtet, die Feststellungsbehörde (hier: Stadt Hamm, Bürgeramt Pelkum, Sachgebiet Schwerbehindertenrecht) über jede wesentliche Änderung Ihrer gesundheitlichen Situation zu informieren.
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Abteilung Schwerbehindertenrecht
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Hamm
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