Hilfe zur Pflege - Voraussetzungen
gem. §§ 61 – 66 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Hilfe zur Pflege wird Personen gewährt, die aufgrund einer körperlichen, kognitiven oder psychischen Krankheit oder Behinderung, in ihrer Selbstständigkeit oder in ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind und deshalb Hilfe durch andere bedürfen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind die folgenden Bereiche:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die Hilfe zur Pflege umfasst ambulante Pflege, Hilfsmittel, Tagespflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege.