Wassergefährdende Stoffe

Damit von Tankanlagen mit Heizöl und Diesel keine Gefahr für den Boden und das Grundwasser ausgeht, müssen sie regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden. Dies betrifft auch alle anderen Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe - beispielsweise Lösemittel, Farben oder Lacke - gelagert werden. 

Auch Speditionen beziehungsweise Betreiber von betriebseigenen Tankstellen oder Lagertanks sind verpflichtet, die Prüfungen nach § 46 der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) durchführen zu lassen.

Rückblick:

Der Bundesrat hat am 31.03.2017 der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zugestimmt. Mit der AwSV wurden die bisherigen landesrechtlichen Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) durch ein bundesweit einheitliches Regelwerk abgelöst. Die Verordnung ist am 01.08.2017 in Kraft getreten.

Häufig gestellte Fragen

Das Bild zeigt Ölschlieren auf einem Gewässer
© Stadt Hamm, Umweltamt

Folgende Anlagen sind durch dafür zugelassene Sachverständige zu prüfen:


1. Unterirdische Anlagen z.B. Erdtanks unabhängig von Volumen oder Masse

  • vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
  • wiederkehrend alle fünf Jahre 
  • bei Stilllegung einer Anlage

2. Oberirdische Anlagen von 1.000 bis 10.000 Liter*

  • vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung

* In Abhängigkeit von der Wassergefährdungsklasse des gelagerten wassergefährdenden Stoffes und für feste Stoffe gelten tlw. andere Vorgaben. Die vorgenannten Angaben beziehen sich insbesondere auf Heizölverbraucheranlagen.

3. Oberirdische Anlagen mit einem Gesamtrauminhalt ab 10.000 Liter

  • vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung 
  • wiederkehrend alle fünf Jahre 
  • bei Stilllegung einer Anlage

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung. Bei Anlagen, die am 01.08.2017 bereits errichtet sind, beginnt die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluss der letzten Prüfung nach landesrechtlichen Vorschriften.

Behälter und Rohrleitungen gelten als unterirdisch, wenn sie vollständig oder teilweise im Boden eingebettet sind. Alle anderen Anlagen gelten als oberirdisch, z.B. auch Lagerbehälter, die im Keller aufgestellt sind. Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig!

Mit den erforderlichen Prüfungen sind anerkannte Sachverständige gemäß § 52 AwSV zu beauftragen. Ein Auszug aus der Liste der anerkannten Sachverständigenorganisationen in NRW und weitere Informationen können bei der Unteren Wasserbehörde angefordert werden. Eine Gesamtübersicht finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) Lesen Sie hier ...

Der Sachverständige prüft insbesondere die folgenden Punkte:

  • Ist die Bauart zulässig, die Anlage ordnungsgemäß installiert und gewartet (keine von außen sichtbare Korrosion, ... ) ?
  • Sind die Sicherheitseinrichtungen (Überfüllsicherung, Grenzwertgeber, Lecküberwachungseinrichtungen, Leckagesonden, ... )  vorhanden und funktionsfähig?
  • Ist der Auffangraum einsehbar und dicht
    (keine Risse oder Abplatzungen, ...) ?

Über jede Prüfung stellt der Sachverständige innerhalb von vier Wochen nach der Prüfung einen Prüfbericht aus und übersendet eine Durchschrift des Berichts an die zuständige Behörde.  

Nicht jeder Heizungsinstallateur ist zertifizierter Fachbetrieb im Sinne des Wasserrechts. Ein Fachbetrieb gem. § 62 AwSV (früher § 19 i Wasserhaushaltsgesetz) muss besondere Qualifikationen nachweisen und sich regelmäßig überprüfen lassen. Lassen Sie sich als Betreiber der Anlage die Fachbetriebseigenschaft bei Beauftragung fachbetriebspflichtiger Tätigkeiten nachweisen.

Hierunter fallen neben Einbau/Aufstellung der Heizöllageranlage auch Arbeiten zur Instandsetzung, Innenreinigung und Stilllegung. Zu den wenigen Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht zählen z.B. Tätigkeiten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben.

Eine Liste mit in Hamm tätigen Fachbetrieben erhalten Sie auf Anfrage bei der Unteren Wasserbehörde. 

Werden bei der Sachverständigenprüfung geringfügige Mängel festgestellt, haben Sie diese innerhalb von sechs Monaten durch einen Fachbetrieb beheben zu lassen. Bitte teilen Sie der Unteren Wasserbehörde nach Abschluss der Arbeiten die Beseitigung der Mängel mit. 

Wurde hingegen ein erheblicher oder ein gefährlicher Mangel festgestellt, ist dieser unverzüglich zu beseitigen! Im Anschluss ist die Anlage erneut prüfen zu lassen. 

Der Betreiber hat bei der Stilllegung, d.h. bei dauerhafter Außerbetriebnahme, alle in der Anlage enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, durch einen Fachbetrieb entfernen zu lassen und gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern. 

Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie z.B. aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit geboten ist. Befüllstutzen sind vorsorglich abzubauen oder gegen irrtümliche Benutzung zu sichern.

Es ist durch einen Sachverständigen zu prüfen,

  • ob die Anlage einschließlich aller Anlagenteile entleert und gereinigt ist und
  • ob Anhaltspunkte für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorliegen

Kontakt

Untere Wasserbehörde

Frau Klein

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-7168
Fax: 02381 17-2931
E-Mail-Adresse
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