Meldepflichtige Tiere

Meldepflicht für geschützte Tierarten (gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung)

Jede Halterin und jeder Halter von geschützten Tierarten muss der Unteren Naturschutzbehörde (Umweltamt der Stadt Hamm) unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und auch später den Zu- und Abgang von Tieren schriftlich mitteilen. Hiervon ausgenommen sind Tiere, die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung freigestellt sind. Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten: Zahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Es empfiehlt sich, mit dem Anmeldeformular oder Abmeldeformular auch Kopien der Herkunftsnachweise wie Zuchtbestätigungen, Kaufquittungen oder EU-Vermarktungsbescheinigungen vorzulegen. Nach der geltenden Rechtslage trägt der Halter die Beweislast über seine Besitzberechtigung, er muss die legale Herkunft eines geschützten Tieres nachweisen!
 

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Hinweise

Exemplare von streng geschützten Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, dürfen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur mit Ausnahmegenehmigungen vermarktet werden, die in Form von behördlich ausgestellten EU-„Bescheinigungen“ (früher und im Sprachgebrauch noch immer: CITES-Bescheinigungen) ausgestellt werden.

Für alle anderen besonders und auch streng geschützten Arten sind für eine Vermarktung Herkunftsnachweise erforderlich.

Bei der Anmeldung des Tieres (der Tiere) müssen anhand der vorgelegten Belege, die Tatbestände der rechtmäßigen Zucht, die Einfuhr oder der Vorerwerb erkennbar und nachvollziehbar sein. Kommt es zu stichprobeweisen Überprüfungen, muss z. B. ein gezüchtetes Tier bis zum Züchter zurückverfolgt werden können. Die Meldeanzeige des Tieres (der Tiere) bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hamm muss vollständige Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen des Tieres (der Tiere) enthalten. Bei Zugängen sind dabei immer die unmittelbaren Vorbesitzer mit Namen und Anschrift anzugeben. Weitergehende Angaben zur rechtmäßigen Herkunft der Tiere sind unter der bestehenden Nachweispflicht unter Vorlage von Kopien der entsprechenden Belege zu machen. Kennzeichen sollten immer abgelesen werden, damit die Angaben vollständig sind.

Unvollständige Angaben (auch im Vertrauen auf Aufzeichnungen von Vorbesitzern) gehen zu Lasten des Meldepflichtigen.

Die Meldungen müssen im Falle eines Besitzerwechsels immer von beiden Beteiligten vorgenommen werden; eine Abgangsanzeige des Verkäufers ersetzt also nicht die Zugangsanzeige des Erwerbers (oder umgekehrt). Für die Anmeldung stellt die Untere Naturschutzbehörde ein Meldeformular zur Verfügung. Kopien von Herkunftsnachweisen oder EU-Vermarktungsbescheinigungen sollten immer beigefügt werden.

Landschildkröten zählen zu den streng geschützten Arten, nach Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97, für die besondere Regelungen bzgl. Melde- und Kennzeichnungspflichten bestehen. Aufgrund dieser Tatsache, sind die Tiere bei der unteren Naturschutzbehörde des Umweltamtes der Stadt Hamm (§ 7 Abs.2 BArtSchV) anzumelden.

Wichtig: Nach § 7 Absatz 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) sind Sie dazu verpflichtet, die Haltung der Tiere (unverzüglich nach Beginn der Haltung) bei der unteren Naturschutzbehörde zu melden. Bitte beachten Sie auch, dass Zu- und Abgänge sowie Bestandsveränderungen (siehe § 7 (2) BArtSchV) zu melden sind.

Erstanmeldung eines Jungtieres:

Bei der Erstanmeldung eines Jungtieres und Beantragung einer EU-Vermarktungsbescheinigung ist ein Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hamm zu stellen. Dem Antrag sind zwingend Erstfotos der/des Tiere/s vom Bauch und Rückenpanzer (gemäß einer ordnungsgemäßen Fotodokumentation) einzureichen. Die Fotos müssen scharf (nicht verwackelt) und gut ausgeleuchtet sein. Zudem ist jedes einzelne Tier auf den Fotos bildrandfüllend abzulichten. Wenn Sie alle Unterlagen (Antrag und Fotodokumentation) eingereicht haben, erhalten Sie nach Prüfung die gesiegelte Fotodokumentation zusammen mit der EU-Vermarktungsbescheinigung zurück. Die Weiterführung der Fotodokumentation (gemäß § 12 der Bundesartenschutzverordnung und Fotodokumentation gem. § 13 Abs. 1 Satz 4 der Bundesartenschutzverordnung) ist zwingend und eigenverantwortlich durchzuführen. Eine EU-Vermarktungsbescheinigung behält nur ihre Gültigkeit, wenn die Fotos der Tiere in den angegebenen Zeitabschnitten und in guter Qualität vorliegen. Lückenhafte oder unkenntliche Unterlagen führen dazu, dass die EU-Vermarktungsbescheinigung ihre Gültigkeit verliert. In dem Fall können Verkäufer sowie Käufer mit einem Bußgeld belegt und die Tiere beschlagnahmt und eingezogen werden.

Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Hamm stellt keine EU-Vermarktungsbescheinigung für Jungtiere aus, ohne diese gesehen zu haben.

Erwerb eines (Jung)Tieres

Der Erwerb eines Tieres ist bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hamm anzumelden. Dazu geben Sie bitte Ihre aktuelle Anschrift sowie Ihre Kontaktdaten an und reichen eine Kopie der gültigen EU-Vermarktungsbescheinigung (mit Fotodokumentation) bei der Unteren Naturschutzbehörde (Umweltamt) ein. Auch bei dem Erwerb eines Tieres mit gültiger EU-Vermarktungsbescheinigung gilt die eigenverantwortliche Weiterführung der Fotodokumentation (gemäß § 12 der Bundesartenschutzverordnung und Fotodokumentation gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesartenschutzverordnung). Eine EU-Vermarktungsbescheinigung behält nur ihre Gültigkeit, wenn die Fotos der Tiere in den angegebenen Zeitabschnitten und in guter Qualität vorliegen. Lückenhafte oder unkenntliche Unterlagen führen dazu, dass die EU-Vermarktungsbescheinigung ihre Gültigkeit verliert. In dem Fall kann ein Bußgeld fällig werden oder der Entzug der Tiere. Alle Dokumentationen sind aufzubewahren.

Abgabe des Tieres

Bei der Abgabe eines Tieres müssen alle Dokumente, die zu dem Tier gehören, an den neuen Halter übergeben werden. Der neue Besitzer ist auf die unverzügliche Anmeldung des Tieres unter Vorlage aller Dokumente (EU-Vermarktungsbescheinigung) hinzuweisen. Die Abgabe des Tieres ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hamm mitzuteilen.

Tod des Tieres

Bei Tod des Tieres ist die Abmeldung des Tieres bei der Unteren Naturschutz Behörde der Stadt Hamm vorzunehmen. Zusätzlich müssen die Originaldokumente (EU-Vermarktungsbescheinigung und Fotodokumentation) bei der unteren Naturschutzbehörde eingereicht werden.

Umweltamt

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Fax: 02381 17-2931
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Untere Naturschutzbehörde

Frau Lailach

Gustav-Heinemann-Straße 10
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