Sie haben die Räumungsklage vom Amtsgericht erhalten?

Ab dem Tag, an dem Sie die Räumungsklage erhalten, haben Sie 2 Monate Zeit die Mietrückstände zu zahlen um so die Räumung zu verhindern.
Unter bestimmte Umständen können ihre Mietrückstände übernommen werden, auch wenn Sie keine SGB-Leistungen beziehen. Nehmen Sie deswegen mit uns Kontakt auf, wir können Sie beraten.
Sollte das Gericht Sie um Stellungnahme bitten, kommen Sie der Aufforderung unbedingt nach und erscheinen sie zu ggf. festgesetzten Verhandlungsterminen. Beantragen Sie dort eine Räumungsfrist, falls die Klage wirksam ist und Sie noch keine andere Wohnung haben. 

Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Mietvertrag
  • Ausweispapiere
  • Einkommensnachweise 
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Schreiben des Vermieters (z. B. Mahnung/Kündigung)
  • Schreiben des Gerichts (falls schon erhalten)
  • Schreiben der Rechtsanwälte (falls vorhanden)

Kontakt

Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe

Herr Puzicha

Dortmunder Straße 145
59067 Hamm
Fon: 02381 17-8064
Fax: 02381 17-108064

5.2 (Wohnungsnotfallhilfe, 1. Obergeschoss)

Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe

Herr Göbel

Dortmunder Straße 145
59067 Hamm
Fon: 02381 17-8060
Fax: 02381 17-108060
E-Mail-Adresse

5.1 (Wohnungsnotfallhilfe, 1. Obergeschoss)

Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe

Frau Gärtner

Dortmunder Straße 145
59067 Hamm
Fon: 02381 17-8162
Fax: 02381 17-108162
E-Mail-Adresse

5.2 (Wohnungsnotfallhilfe, 1. Obergeschoss)