Integrationskurse nach dem Aufenthaltsgesetz
Ausstellung der Teilnahmeberechtigung/ -verpflichtung für Integrationskurse für Neuzugewanderte
Durch die Teilnahme an einem Integrationskurs werden folgende Dinge gefördert:
- Integration von Migrantinnen und Migranten im Sinne gesellschaftlicher Teilhabe und Chancengleichheit, sowie
- die Auseinandersetzung mit der Kultur, der Geschichte, mit den politischen Werten der Verfassung, mit der Rechtsordnung und den politischen Institutionen des demokratischen Rechtsstaates und der positive Umgang mit der neuen Lebenswelt
Der Integrationskurs setzt sich aus einem Sprachkurs (maximal 900 Stunden) und einem Orientierungskurs (100 Stunden) zusammen. Der Integrationskurs wird von Trägern angeboten und durchgeführt, die vom zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) zugelassen wurden.
Ein Anspruch bzw. eine Verpflichtung auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs besteht für die Ausländer, die nach dem AufenthG erstmals eine Aufenthaltserlaubnis für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt erhalten und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
Die Kursgebühr beträgt 2,29 € / Unterrichtstunde. Bei finanzieller Bedürftigkeit kann beim Bundesamt eine Ermäßigung oder Befreiung der Kursgebühr beantragt werden.
Bei einem erfolgreichen Abschlusstest innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Berechtigung / Verpflichtung können auf Antrag vom Bundesamt 50 % der Kursgebühr erstattet werden. Soweit ein Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besteht, kann ein Integrationskurs besucht werden, wenn freie Kursplätze vorhanden sind. In diesem Rahmen können auch EU-Ausländer an den Integrationskursen teilnehmen. Hierzu ist ein Zulassungsantrag erforderlich. Dieser Antrag ist zu richten an das:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Regionalstelle Bochum, Alleestraße 165, 44793 Bochum.
Vorteile des Integrationskurses
- Voraussetzung für ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland
- Verkürzung der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung geforderten Aufenthalt von acht auf sieben Jahren, Nachweis der ausrechenden Beherrschung der deutschen Sprache und Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Erleichterung des Alltags in Deutschland und Erhöhung der Chancen am Arbeitsmarkt
Näheres zur Durchführung der Integrationskurse findet sich auf der Homepage des Bamf