Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Alle Personen, die im Lebensmittelbereich tätig werden wollen bzw. gewerbsmäßig bestimmte unverpackte Lebensmittel herstellen, behandeln oder abgeben wollen, müssen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit an einer Belehrung des Gesundheitsamtes teilnehmen. Auch Beschäftigte die indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. über Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Belehrung. Dazu gehören z. B. auch Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden wollen (z. B. auch Spül-Kräfte).

Belehrungstermine sind telefonisch oder persönlich zu vereinbaren für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz oder Tätigkeit in Hamm.

Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Belehrung wird unmittelbar nach der Belehrung ausgestellt und ausgehändigt.
Die Bescheinigung darf vor Beginn der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.

Der Arbeitgeber hat Personen, die entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme  ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr beträgt 25 €.

Für Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II (SGB II)  beträgt die Gebühr 20 €. Dazu ist der aktuelle Bewilligungsbescheid im Original mitzubringen.

Freigestellt von der Verwaltungsgebühr sind folgende Personen:

  • Praktikanten die unentgeltlich ein Praktikum ableisten (Vorlage des Praktikumsvertrages notwendig)
  • Ehrenamtlich Tätige (Vorlage eines entspr. Nachweises)
  • Personen im FSJ oder BFD (Vorlage eines entspr. Nachweises)
  • Schülerpraktikantinnen/-praktikanten (Klasse 5 -10)

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis / Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, müssen einen Dolmetscher mitbringen
  • bei nicht volljährigen Personen muss ein/e
  •  Personensorgeberechtigte/r die Gesundheitsinformationen zur Kenntnis nehmen und die erforderliche Erklärung unterschreiben (siehe unten).


Der Belehrungsbogen für Beschäftigte steht auch in englisch, französisch, polnisch, russisch, spanisch, türkisch und arabisch zur Verfügung (siehe unten)