Vereinigung und Verschmelzung

Bei der Vereinigung von Grundstücken handelt es sich um die Zusammenlegung mehrerer Grundstücke zu einem. Sie geschieht durch Eintragung der Grundstücke unter eine laufende Nummer im Grundbuch. Sie werden durch die Vereinigung rechtlich zu einem Grundstück zusammengefasst.

Die Verschmelzung ist das Zusammenfassen mehrerer Flurstücke zu einem neuen Flurstück im Liegenschaftskataster. Eine Verschmelzung kann nur durchgeführt werden, wenn die Grundstücke vereinigt sind bzw. vereinigt werden. 

  1. Die Grundstücke müssen im Grundbuch unter einem Eigentümer gebucht sein.
  2. Die Flurstücke müssen örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.
  3. Die Grundbucheintragungen in Abteilung II und III müssen grundsätzlich identisch sein. Sind die Eintragungen in Abteilung II (z.B. Wegerecht, Wohnrecht, Altenteil) unterschiedlich, beurteilt das Grundbuchamt ob eine Vereinigung mit Flurstücksverschmelzung dennoch möglich ist. Sind die Belastungen in Abteilung III (z.B. Hypotheken, Grundschulden) unterschiedlich, ist eine Vereinigung nicht möglich. 

Ein Antrag kann zunächst formlos (schriftlich, postalisch, E-Mail oder Fax) beim Vermessungs- und Katasteramt gestellt werden. Daraufhin wird geprüft, ob die nötigen Voraussetzungen vorliegen und wie weiter verfahren werden kann.

Sollten die Voraussetzungen erfüllt und die Flurstücke bereits im Grundbuch unter einer laufenden Nummer gebucht sein, erfolgt die Flurstücksverschmelzung durch die Katasterbehörde.

Sind die Flurstücke nicht unter einer laufenden Nummer eingetragen ist die Beglaubigung eines Antrags auf Vereinigung erforderlich. Dazu ist es notwendig, dass alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer oder deren Vertretungsberechtigte persönlich beim Vermessungs- und Katasteramt, bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einem Notar den Antrag unterschreiben.

Die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer, sowie bei Vorliegen einer notariellen Vertretungsvollmacht auch die Vertretungsberechtigten.

Vereinigungsanträge können beim Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Hamm sowie bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und Notaren gestellt und beglaubigt werden. 

  • Verschmelzung: Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Verschmelzung im Kataster i.d.R. innerhalb ein bis zwei Wochen nach Antragstellung vollzogen.
  • Vereinigung: Die Bearbeitungszeit hängt vom Grundbuchamt ab und kann bis zu ein paar Wochen betragen
  • Das Zusammenfassen von Grundstücken oder Flurstücken vereinfacht die Verwaltung ihrer Liegenschaften.
  • Bei der Stellung von Bauanträgen ist es unter Umständen erforderlich, eine kostenpflichtige Vereinigungsbaulast im Baulastenverzeichnis einzutragen. Dies kann durch die Vereinigung und Verschmelzung vermieden werden.
  • Kostenfreie aktuelle Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch werden Ihnen nach erfolgter Bearbeitung zugesandt.
  • Durch die Vereinigung können die zuvor selbstständigen Flurstücke / Grundstücke nicht mehr selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen, also beispielsweise nicht weiter einzeln veräußert werden.
  • Sollte eine spätere Veräußerung im Umfang der vorherigen Flurstücke / Grundstücke geplant sein, müssten die Grenzen erneut vermessen werden, was einen erheblichen Kostenfaktor darstellt.

Kontakt

Vermessungs- und Katasteramt

Herr Knöpke

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-4211
Fax: 02381 17-2961
E-Mail-Adresse

Vermessungs- und Katasteramt

Herr Hübner

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-4207
Fax: 02381 17-2961
E-Mail-Adresse