Das Kreislaufwirtschaftsgesetz – verstärkter Klima- und Ressourcenschutz

Am 01. Juni 2012 hat das neue „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen" (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) das bis dahin geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz abgelöst. Hierdurch werden die Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie von 2008 in deutsches Recht umgesetzt sowie das bestehende Abfallrecht aktualisiert. Nach Aussage des Bundesumweltministeriums zielt das neue Gesetz auf eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie auf die Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen ab. Unter weitgehender Beibehaltung von bewährten Strukturen und Elementen des „alten“ Abfallrechts sind bei dieser Gesetzesnovelle u.a. folgende Gesichtspunkte beachtenswert:
 

  1. Zentrale Vorgabe des neuen Gesetzes ist die nun fünfstufige Abfallhierarchie 
    Die bisherige dreistufige Hierarchie (Vermeiden-Verwerten-Beseitigen) wurde durch die Abstufung

    1. Vermeidung
    2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
    3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung)
    4. sonstige Verwertung, u.a. energetische Verwertung oder Verfüllung
    5. Beseitigung

    ersetzt. Diese Abstufung gibt zwar der stofflichen Verwertung grundsätzlich den Vorrang. Letztendlich soll aber immer das Verfahren gewählt werden, das sich als jeweils beste Option aus Sicht des Umweltschutzes erwiesen hat.
     
  2. Die Instrumente der Abfallvermeidung sollen weiterentwickelt werden
    Hierzu verpflichtet das Kreislaufwirtschaftsgesetz primär den Bund zur Erstellung eines Abfallvermeidungsprogramms, an dem sich die Länder mit eigenen Beiträgen beteiligen sollen.
     
  3. Die Vorgaben für das Recycling von Abfällen wurden verstärkt 
    So soll bis zum Jahr 2020 für Siedlungsabfälle eine Recyclingquote von mindestens 65 % sowie für Bau- und Abbruchabfälle eine stoffliche Verwertungsquote von mindestens 70 % erreicht werden. Neben der Ausweitung der Getrennthaltungspflichten soll bis zum Jahr 2015 flächendeckend die getrennte Sammlung von Bioabfällen sowie von Papier-, Metall- Kunststoff- und Glasabfällen eingeführt werden. 
     
  4. Die ordnungsgemäße Tätigkeit von gewerblichen oder karitativen Sammlungen soll durch ein neu eingeführtes Anzeigeverfahren gewährleistet werden
    Sammlungen müssen somit zukünftig drei Monate von dem geplanten Sammlungstermin der zuständigen Behörde unter Nennung konkreter Einzelheiten angezeigt werden. Der betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat dann die Möglichkeit zur Stellungnahme, ob der jeweiligen Sammlung öffentliche Interessen entgegen stehen, die eine Untersagung bzw. Reglementierung der Sammlung bedingen können.
     
  5. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen unterliegen neuen Anzeige- und Erlaubnispflichten
    Der neue Paragraph 54 bestimmt, dass alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen eine behördliche Erlaubnis benötigen. Entsorgungsfachbetriebe sind hiervon befreit. Sie müssen jedoch, ebenso wie die Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen, ihre Tätigkeit gemäß § 53 der zuständigen Abfallbehörde anzeigen. Im Rahmen der Erlaubnis- bzw. Anzeigeverfahren kann die Behörde Nachweise, wie z.B. über die Fachkunde der Betriebsverantwortlichen verlangen. Die Erlaubnisbescheide bzw. die bestätigten Anzeigen sind bei Kontrollen vorzulegen. Fahrzeuge, mit denen Abfälle befördert werden, sind mit entsprechenden Hinweisschildern zu kennzeichnen.

Kontakt

Umweltamt

Frau Weimann

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