Bestattungskosten
„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“
§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBXII)
Diese Hilfe soll die bestattungspflichtigen Angehörigen von den Kosten entlasten, denen sie in dieser besonderen Situation nicht ausweichen können
Gut zu wissen
Anspruchsberechtigt ist derjenige, den eine rechtliche Verpflichtung trifft, die Kosten der Bestattung zu tragen.
Dazu gehören insbesondere die Erben und die nach Landesrecht zur Bestattung verpflichteten Angehörigen, und zwar Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, und volljährige Enkelkinder.
Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. In den anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Ist der Sterbeort unbekannt, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich die Beurkundung erfolgte.
Die Antragsfrist beträgt sechs Wochen nach Kostenbelastung.
Die Kostenbelastung beginnt z.B. mit der Fälligkeit der Bestatterrechnung und der Friedhofsgebühren, der Inanspruchnahme durch einen Dritten Kostenerstattungspflichtigen oder durch Zustellung des Leistungsbescheides bei Bestattung durch die Ordnungsbehörde.
Die Übernahme der Kosten ist dem anspruchsberechtigten Antragsteller nicht zuzumuten, soweit
- die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können
- keine ausreichenden Ansprüche gegen Dritte (z.B. aus einer Sterbegeldversicherung) bestehen
- der Antragsteller über nicht genügend anzurechnendes Einkommen verfügt
- der Antragsteller über kein ausreichendes einzusetzendes Vermögen verfügt
Die Anspruchsveraussetzungen können auch dem anliegenden Informationsblatt "Hinweise für die Übernahme von Bestattungskosten gem § 74 SGB XII" entnommen werden oder direkt bei den zuständigen Sachbearbeitern des Amtes für Soziales, Wohnen und Pflege erfragt werden.
Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ist beim Amt für Soziales, Wohnen und Pflege zu stellen.
Die erforderlichen Unterlagen sind dem Informationsblatt „Hinweise für die Übernahme von Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII“ zu entnehmen.
Es kann zusammen mit dem Antragsvordruck bei den nachfolgenden Formularen eingesehen werden.
Downloads
- Antragsvordruck Bestattungskosten (PDF, 111 KB)
- Infoblatt zu Bestattungskosten (PDF, 458 KB)
Zuständigkeiten
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Buchstabenbereich Dj - Ha
Frau Störmer
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1 - 3
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Buchstabenbereich Hb - Ma
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