Bestattungskosten

„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“
§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBXII)

Diese Hilfe soll die bestattungspflichtigen Angehörigen von den Kosten entlasten, denen sie in dieser besonderen Situation nicht ausweichen können

Gut zu wissen

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Anspruchsberechtigt ist derjenige, den eine rechtliche Verpflichtung trifft, die Kosten der Bestattung zu tragen.

Dazu gehören insbesondere die Erben und die nach Landesrecht zur Bestattung verpflichteten Angehörigen, und zwar Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, und volljährige Enkelkinder.

Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. In den anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Ist der Sterbeort unbekannt, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich die Beurkundung erfolgte.

Die Antragsfrist beträgt sechs Wochen nach Kostenbelastung.

Die Kostenbelastung beginnt z.B. mit der Fälligkeit der Bestatterrechnung und der Friedhofsgebühren, der Inanspruchnahme durch einen Dritten Kostenerstattungspflichtigen oder durch Zustellung des Leistungsbescheides bei Bestattung durch die Ordnungsbehörde.

Die Übernahme der Kosten ist dem anspruchsberechtigten Antragsteller nicht zuzumuten, soweit

  • die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können
  • keine ausreichenden Ansprüche gegen Dritte (z.B. aus einer Sterbegeldversicherung) bestehen
  • der Antragsteller über nicht genügend anzurechnendes Einkommen verfügt
  • der Antragsteller über kein ausreichendes einzusetzendes Vermögen verfügt

Die Anspruchsveraussetzungen können auch dem anliegenden Informationsblatt "Hinweise für die Übernahme von Bestattungskosten gem § 74 SGB XII" entnommen werden oder direkt bei den zuständigen Sachbearbeitern des Amtes für Soziales, Wohnen und Pflege erfragt werden. 

Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ist beim Amt für Soziales, Wohnen und Pflege zu stellen.

Die erforderlichen Unterlagen sind dem Informationsblatt „Hinweise für die Übernahme von Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII“ zu entnehmen.

Es kann zusammen mit dem Antragsvordruck bei den nachfolgenden Formularen eingesehen werden. 

Zuständigkeiten

Buchstabenbereich A - Di

Allgemeine Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen

Frau Nycz

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6683
Fax: 02381 17-2947
E-Mail-Adresse

2.16 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)

Buchstabenbereich Dj - Ha

Allgemeine Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen

Frau Störmer

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6682
Fax: 02381 17-2947
E-Mail-Adresse

2.11 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)

Buchstabenbereich Hb - Ma

Allgemeine Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen

Herr Kaßner

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6686
Fax: 02381 17-2947
E-Mail-Adresse

2.17 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)

Buchstabenbereich Mb - Ro

Allgemeine Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen

Frau Ohlmeier

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6687
Fax: 02381 17-2947
E-Mail-Adresse

2.12 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)

Buchstabenbereich Rp - Z

Allgemeine Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen

Frau Surma

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6688
Fax: 02381 17-2947
E-Mail-Adresse

2.18 (Westentor 1 - 3, 2. Obergeschoss)

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