Umlegungsausschuss

Die Durchführung der Umlegungsverfahren obliegt in Nordrhein-Westfalen den unabhängigen gemeindlichen Umlegungsausschüssen, die mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet sind. Der Ausschuss besteht gemäß der Durchführungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zum BauGB aus fünf Mitgliedern und zwar aus drei Mitgliedern mit besonderer fachlicher Qualifikation, die weder der Verwaltung noch dem Rat der Stadt angehören dürfen, sowie zwei Ratsmitgliedern. Alle Mitglieder werden vom Rat bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter bzw. eine Vertreterin zu bestellen.

Die drei Mitglieder mit besonderer fachlicher Qualifikation müssen im Einzelnen über folgende Qualifikation verfügen:

  • Der oder die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.
  • Ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen oder als öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen sein.
  • Ein Mitglied muss Sachverständige oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein.

     
Besprechungstische im Technischen Rathaus
© Jochen Helle, Dortmund

Mitglieder des Ausschusses

Wie ist der Ausschuss zusammengesetzt?

Außenaufnahme des Technischen Rathauses
© Thorsten Hübner

Geschäftsstelle des Ausschusses

Wer arbeitet bei der Geschäftsstelle?

Zur Vorbereitung und Umsetzung seiner Beschlüsse bedient sich der Ausschuss einer Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer geleitet wird. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden in Hamm im Sachgebiet Bodenordnung des Vermessungs- und Katasteramtes wahrgenommen. Die Geschäftsstelle führt die Umlegungsverhandlungen, bereitet die Entscheidungen des Umlegungsausschusses vor und wickelt sie ab. Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.
 

Gegen die Entscheidungen des Umlegungsausschusses, die als Verwaltungsakt ergehen, ist das sofortige Rechtsmittel des "Antrags auf gerichtliche Entscheidung" bei der Kammer für Baulandsachen, beim zuständigen Landgericht möglich (§ 217 BauGB). Berufungsinstanz ist das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof. Für die Entscheidungen des Umlegungsausschusses der Stadt Hamm sind örtlich das Landgericht Arnsberg und das OLG Hamm zuständig.
 

In der Stadt Hamm werden seit 1971 Umlegungsverfahren durch den Umlegungsausschuss durchgeführt. Eine Kurzfassung über den Ablauf eines Umlegungsverfahrens finden Sie in einem gesonderten Merkblatt. Der Zeitstrahl des Umlegungsverfahrens 44/20 „Wielandstraße“ verdeutlicht den Ablauf an einem praktischen Beispiel.

Geschäftsführer

Bodenordnung / Bewertung

Herr Brummel

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-4202
Fax: 02381 17-2961
E-Mail-Adresse