Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens

Das Ablaufschema für die Aufstellung eines Bebauungsplans leitet sich in seinen Grundzügen aus den konkreten Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) ab. Das Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan stellt sich beim Stadtplanungsamt der Stadt Hamm im Regelfall wie folgt dar: 

  • Klärung des Planungserfordernisses
    Ein Anspruch auf einen Bebauungsplan besteht nicht, für seine Aufstellung können aber verschiedene Gründe vorliegen. Beispielhaft sind hier die Bebauung einer im Flächennutzungsplan dargestellten Neubaufläche oder die Ermöglichung eines nach dem geltenden Planungsrecht nicht zulässigen, aber mit den städtebaulichen Zielen vereinbarenden Vorhabens.
     
  • Aufstellungsbeschluss durch den Rat
    Der Rat der Stadt Hamm beschließt nach vorangegangenen Beratungen in der entsprechenden Bezirksvertretung, dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität sowie weiteren Gremien die Aufstellung des Bebauungsplans. Dieser Beschluss wird im Westfälischen Anzeiger sowie auf der städtischen Homepage öffentlich bekanntgemacht.
     
  • Erarbeitung des ersten Planentwurfs
    Für den Geltungsbereich werden die vorgesehenen Planungen zunächst in den Grundzügen ausgearbeitet, mögliche Alternativen werden geprüft. Ein erster Planentwurf wird erstellt.
     
  • Frühzeitige Behördenbeteiligung (Scoping)
    Im frühen Planungsstadium werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein könnten, um Stellungnahme gebeten. Träger öffentlicher Belange sind zum Beispiel die Stadtwerke, der Lippeverband und der Landesbetrieb Wald und Holz.
     
  • Frühzeitige Bürgerbeteiligung
    Die Öffentlichkeit ist nach Vorgabe des Baugesetzbuches möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Dabei ist ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgt nach vorheriger Bekanntmachung im Westfälischen Anzeiger und auf der städtischen Homepage zumeist als Bürgerversammlung (Einzeltermin) oder als zweiwöchige Besprechungsmöglichkeit bei der Verwaltung.
     
  • Überarbeitung des Vorentwurfes
    Nun wird die Planung konkreter ausgearbeitet und der Bebauungsplan detailliert. Die vorgebrachten Belange werden - soweit möglich - in die Planung eingearbeitet.
     
  • Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
    Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird ein weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme zum Planungsvorhaben gegeben. Hierzu werden ein konkreter ausgearbeiteter Bebauungsplanentwurf sowie eine Begründung zur Verfügung und Prüfung bereitgestellt.
     
  • Beschluss zur Veröffentlichung durch den Rat
    Der detailliert ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf, der aus einer Planzeichnung und einer schriftlichen städtebaulichen Begründung besteht, wird den politischen Gremien zur Beratung vorgelegt. Der Rat der Stadt Hamm beschließt, ob der Bebauungsplanentwurf veröffentlicht und somit die Öffentlichkeit beteiligt wird.
     
  • Veröffentlichung
    Nach erfolgtem Beschluss wird der Bebauungsplanentwurf mit seiner Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen nach vorheriger Bekanntmachung im Westfälischen Anzeiger und auf der städtischen Homepage für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Jeder kann im Internet sowie zusätzlich im Bautechnischen Bürgeramt und im zuständigen Bürgeramt Einsicht nehmen und Anregungen vorbringen.
     
  • Prüfung der vorgebrachten Anregungen
    Die vorgebrachten Anregungen müssen geprüft werden. Manche können durch geringfügige Planänderungen berücksichtigt werden, bei wesentlichen Planänderungen müssen die Verfahrensschritte des Veröffentlichungsbeschlusses und der Veröffentlichung gegebenenfalls wiederholt werden.
     
  • Satzungsbeschluss durch den Rat
    Die Entscheidung, ob Anregungen aus der vorangegangenen Beteiligung berücksichtigt werden oder nicht, trifft der Rat der Stadt beim Satzungsbeschluss. Wenn am Bebauungsplan nichts mehr geändert werden soll, wird dieser dann vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen.
     
  • Mitteilung des Prüfungsergebnisses
    Nach erfolgtem Beschluss des Rates der Stadt Hamm informiert das Stadtplanungsamt die Verfahrensbeteiligten über dessen Entscheidung.
     
  • Rechtskrafterlangung durch Bekanntmachung
    Der Beschluss des Bebauungsplans als Satzung wird im Westfälischen Anzeiger und auf der städtischen Homepage öffentlich bekanntgemacht. Damit tritt der Bebauungsplan in Kraft und besitzt nun den rechtlichen Status einer Satzung. Er kann im Bautechnischen Bürgeramt sowie im Internet eingesehen werden.
     

Anmerkung
Von dem hier vereinfacht dargestellten Ablauf-Schema eines Bauleitplanverfahrens muss in Einzelfällen abgewichen werden, indem beispielsweise einzelne Schritte zu wiederholen sind. Dazu können z.B. veränderte städtebauliche Zielsetzungen und daraus resultierende gravierende Konzeptänderungen führen. In manchen Fällen sind zusätzlich die Darstellungen des Flächennutzungsplans zu ändern, aus welchem ein Bebauungsplan inhaltlich grundsätzlich abzuleiten ist. Sofern dies der Fall ist, ist das Inkrafttreten eines Bebauungsplans unter Umständen auch von einer zuvor erforderlichen Genehmigung der Bezirksregierung für die entsprechende Flächennutzungsplanänderung abhängig.
 

Abweichende Verfahrensabläufe
Dargestellt ist hier der Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens im sogenannten Vollverfahren gemäß §§ 2ff BauGB. Nach Beurteilung des Einzelfalls - wenn es sich beispielsweise um eine Änderung des Bebauungsplans, von der die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, oder um eine geplante Nachverdichtung im Innenbereich handelt - kann sich allerdings auch für eine andere Verfahrensweise entschieden werden. Im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB oder dem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB kann dann auf bestimmte Verfahrensschritte und -inhalte verzichtet werden. Das Baugesetzbuch gibt hier den genauen möglichen Rahmen vor.

Zuständigkeiten

Abteilungsleiter Verbindliche Bauleitplanung

Stadtplanungsamt

Herr Dersen

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-4130
Fax: 02381 17-104101
E-Mail-Adresse

Sachgebietsleiter Mitte, Heessen, Bockum-Hövel

Verbindliche Bauleitplanung

Herr Conrad

Gustav-Heinemann-Straße 10
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Fon: 02381 17-4132

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Sachgebietsleiter Uentrop, Rhynern, Pelkum, Herringen

Verbindliche Bauleitplanung

Herr Menke

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