Reitwegenetz und Reiterplaketten

„Das Glück der Erde liegt auf dem Rücken der Pferde.“

In Hamm steht den Reiterinnen und Reitern ein ca. 17 km langes Reitwegenetz in Form von zwei großen Rundreitwegen in den Stadteilen Hamm-Mitte, Heessen, Uentrop und Werries zur Verfügung. Die Regelungen zum Reiten im Wald und in der freien Landschaft finden sich in den §§ 58, 59 und 62 des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW).

Reitwege werden durch ein rundes Schild mit weißem Pferd auf blauem Hintergrund ausgewiesen und dürfen nur von Reiterinnen und Reitern genutzt werden. Informationen hierfür finden sich in Anlage 2, Abschnitt 5 „Sonderwege“ der Straßenverkehrsordnung.

Reitwege werden über die Gebühren der Reitkennzeichen neu erstellt und gepflegt. Je nach Weg handelt es sich beispielsweise um Gras- oder Sandwege. Verbunden werden diese auch über Wirtschaftswege oder Straßen.

Unabhängig von den ausgewiesenen Reitwegen können auch alle weiteren Straßen und Wege in der freien Landschaft zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr hin beritten werden. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind. Wichtig ist: Fuß- und Radwege, die mit einem blauen Schild mit weißem Fußgänger:innen und oder Radfahrer:innen dargestellt sind, dürfen nicht beritten werden. Diese sind grundsätzlich nur den dargestellten Verkehrsteilnehmer:innen vorbehalten. Handelt es sich um einen Fuß- und oder Radweg muss die Reiterin bzw. der Reiter die Fahrbahn nutzen.

Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.

Weitere Informationen:

Ab dem 01.01.2024 läuft der Gestattungsvertrag für den Reitweg in der Ostgeithe zwischen dem Eigentümer des Waldes und der Stadt Hamm aus. Als Folge wird der Reitweg in der Ostgeithe ab dem 01.01. dauerhaft gesperrt. Trotz Verhandlungen mit dem Eigentümer kann leider kein Ersatzreitweg südlich entlang des Waldes angelegt werden. Auch durch den Wald kann kein neuer Reitweg angelegt werden, da dieser als Naturschutzgebiet besonders geschützt ist.

Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Dieses besteht aus einem rechteckigen gelben Kennzeichen, das einmalig erworben werden muss und einer jährlich zu erneuernden, runden Plakette. Das gültige Kennzeichen bezieht sich auf den Pferdehalter und nicht auf ein bestimmtes Pferd. Der Halter ist verantwortlich dafür, dass das eigene Pferd oder die eigenen Pferde, sobald sie in der freien Landschaft oder im Wald geritten werden, gekennzeichnet sind, unabhängig davon, wer reitet. Das Kennzeichen kann im Umweltamt beantragt werden. Das Antragsformular findet sich unten. Hierin sind auch die aktuellen Preise enthalten.

Weitere Auskünfte zu Reitplaketten und Kennzeichen erteilt Frau Speight.

Auf Pferdeweiden sind Bremsenfallen häufig zu sehen. Gerne werden sie aufgestellt, in der Hoffnung, Bremsen, die Quälgeister als Pferdefreunde, einzufangen und damit loszuwerden. Doch leider trügt dieser Schein. Im Jahr 2020 wurde eine Studie durchgeführt um zu prüfen, wie groß der Anteil Quälgeister ist, die durch Bremsenfallen gefangen werden. Das Ergebnis ist erschreckend: Insgesamt wurden in der Zeit von Mai bis Oktober mehr als 50.000 Individuen aus verschiedenen Insektengruppen gefangen, davon waren es nur wenige Bremsen, darunter keine einzige Pferdebremse.

Wie bekannt ist, schreiten das Insektensterben und damit auch das Artensterben voran. Bremsenfallen leisten dazu leider einen Beitrag und schützen dabei nicht einmal vor Bremsen. Da durch die Fallen auch viele geschützte Insektenarten gefangen werden, wie beispielsweise Wildbienen, ist dies ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und gegen die Bundesartenschutzverordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BArtSchV).

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW hat am 11.09.2020 erlassen, dass die Bremsenfallen räumlich und zeitlich zu beschränken sind:

  • Bremsenfallen dürfen nicht innerhalb von Nationalparks, von FFH- oder Naturschutzgebieten oder von gesetzlich geschützten Biotopen aufgestellt werden.
  • Außerhalb der genannten Schutzgebiete ist der Einsatz der Bremsenfallen auf die Hauptflugzeit der Bremsen (01.06. – 15.09.) zu beschränken.

Die Stadt Hamm empfiehlt, Bremsenfallen generell nicht einzusetzen und lieber auf andere Mittel wie Fliegendecken zurückzugreifen.

Kontakt

Umweltamt

Frau Speight

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-7119
Fax: 02381 17-2931
E-Mail-Adresse
Internet

Umweltamt

Frau Teickner

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-7133
Fax: 02381 17-2931
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