Zustands- und Funktionsprüfung für Hausanschlüsse
Private Abwasserleitungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden, siehe auch §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen.
Diese bundesweiten Anforderungen werden in Nordrhein Westfalen im Landeswassergesetz (LWG NRW) konkretisiert.
Für weitergehende Regelungen wie z.B. Prüfmethoden, landesweite Prüffristen, Sanierungsfristen, Anforderungen an die Sachkunde verweist das LWG NRW auf die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abwasser).Hauseigentümer müssen diese Prüfung eigenverantwortlich in Auftrag geben. Die Prüfung darf nur von Sachkundigen gem. Liste des Landesumweltamtes durchgeführt werden (s. Link unten).
Gemäß der Abwassersatzung der Stadt Hamm stehen neben den Grundleitungen auf den Grundstücken auch die Anschlüsse bis zum öffentlichen Kanal im privaten Eigentum. Für den Zustand dieser Abwasserleitungen sind die Grundstückseigentümer/-innen verantwortlich.
Nach Neuerrichtung einer Abwasseranlage ist im Anschluss unverzüglich eine Zustands- und Funktionsprüfung in Form einer Dichtheitsprüfung (Luft oder Wasser) durchzuführen.
Das Gleiche gilt auch bei wesentlichen baulichen Veränderungen der Abwasserleitungen. Darunter wird beispielsweise der Austausch von Leitungen oder eine Netzerweiterung verstanden. Zu prüfen sind nicht nur die veränderten bzw. neu gebauten Leitungen, sondern die Prüfpflicht bezieht sich dann auf die gesamte private Entwässerungsanlage.
Für alle anderen Abwasserleitungen für häusliches Abwasser gibt es derzeit keine landesweite Frist für eine erstmalige Funktionsprüfung. Es liegt daher in der Eigenverantwortung der Grundstückseigentümer, eine erstmalige Funktionsprüfung bestehender Abwasserleitungen für häusliches Abwasser zu beauftragen.
Das Bautechnische Bürgeramt im Bauordnungsamt ist hier als erster Ansprechpartner für private Hauseigentümer zu nennen. Für gewerblich genutzte Grundstücke steht das Sachgebiet Grundstücksentwässerung im Tiefbau- und Grünflächenamt beratend zur Verfügung.
Regelungen zu landesweiten Prüflisten nach SüwVO Abw
Ausgenommen sind Leitungen zur alleinigen Ableitung von Regenwasser, | ||
---|---|---|
erstmalige Prüfung | weiderholende Prüfung | |
nach Neubau oder Änderung | ||
häusliches Abwasser | unverzüglich | 30 Jahre nach Erstprüfung |
gwerbliches/industrielles Abwasser | unverzüglich | nach DIN 1986-30 |
häusliches Abwasser | ||
bereits geprüft zwischen 1996-2013 | nicht erneut nötig | |
noch nicht geprüft | keine landesweite Frist |
Achtung:
Die Stadt Hamm warnt vor unseriösen Firmen, die in Hamm immer mal wieder unterwegs sind und unter anderem eine Zustands- und Funktionsprüfung der Grundstücksentwässerung durchführen möchten.
Wie betroffene Bürger schilderten, erwecken diese den Anschein, im Auftrag der Stadt Hamm oder des Lippeverbandes zu handeln. Dies ist nicht der Fall. Weder die Stadt noch der Lippeverband erteilen diesen Inspektionsfirmen einen öffentlichen Auftrag.
Betroffenen wird deshalb geraten, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und sich vor der Beauftragung von Arbeiten von seriöser Seite beraten zu lassen.
Downloads
- Broschüre Zustands- und Funktionsprüfung (PDF, 1.55 MB)
- Formular Zustands- und Funktionsprüfung (PDF, 127 KB)
Kontakt für private Hauseigentümer
Frau Steigüber
Gustav-Heinemann-Straße
10
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Internet
Kontakt für gewerblich genutzte Grundstücke
Frau Baschin
Gustav-Heinemann-Straße
10
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Herr Friedek
Gustav-Heinemann-Straße
10
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Herr Westermann
Gustav-Heinemann-Straße
10
59065
Hamm
E-Mail-Adresse