Sondernutzung an öffentlichen Straßen

Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zur öffentlichen Straße gehören:

  • Straßenkörper
    bautechnisch: Straßenuntergrund, Erdbauwerke einschließlich der Böschungen, Straßenunterbau, Straßenoberbau, Brücken, Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände und Lärmschutzanlagen,
    verkehrstechnisch: Fahrbahn, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Bankette, Bushaltestellenbuchten, Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen, Parkplätze und Parkbuchten, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen und Flächen verkehrsberuhigter Bereiche,
  • Luftraum über der Straße: jede Benutzung innerhalb des Lichtraumprofils ist als Sondernutzung zu behandeln,
  • Zubehör: amtliche Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, sonstige Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die Bepflanzung

Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, man spricht dabei vom sogenannten Gemeingebrauch.

Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung:
Beispiele:

  • Plakatieren und Verteilen von kommerziellem Werbematerial,
  • zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle,
  • Informationsstände (auch zur politischen Werbung) und sonstige Veranstaltungen,
  • Kurzfristige Veranstaltungen, die einen politischen, religiösen, weltanschaulichen, gesellschaftlichen, sozialen, gemeinnützigen oder caritativen Zweck verfolgen, werden zugelassen, wenn es aus straßenverkehrlicher Sicht möglich ist.
  • Straßenhandel von einem Verkaufswagen aus oder kurzfristiger Eisverkauf aus einem Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße,
  • Geschäftsschilder, Schutzdächer, Markisen, Vordächer und andere Bauteile, die nicht nur geringfügig in den Luftraum über der Straße hineinragen;
  • Abstellen von nicht (mehr) zugelassenen Kraftfahrzeugen, auch wenn sie betriebsbereit sind,
  • Verkaufsstände,
  • Baubuden, Bauzäune, Gerüste, Container

Aufstellen und Anbringen von Plakattafeln und Werbebannern (Werbemittel)

Werbemittel sind:

  • Werbereiter (Kundenstopper) max. DIN A1
  • Fahnen / Windspiele
  • Fahrradständer mit Fremd oder Eigenwerbung
  • Sonstige Werbemittel (z. B. Kleinstfahrgeschäfte)

Die Werbemittel können nur an der Stätte der Leistung, d. h. in unmittelbarer Nähe des Ladenlokals aufgestellt werden und zwar nur dann, wenn für den Fußgängerverkehr noch ausreichender Ausweichraum zur Verfügung steht (mindestens 1,50m) und Rettungswege nicht eingeschränkt werden. Fahrradwege und Parkstreifen zählen nicht zum Ausweichraum!

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