Vollstationäre Dauerpflege
Pflegewohngeld
Pflegewohngeld ist ein bewohnerorientierter Zuschuss zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen und wird nach den Bestimmungen des Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) gewährt.
Anspruchsvoraussetzungen:
Pflegewohngeld ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung.
Anspruch haben Personen, die erheblich pflegebedürftig sind, d. h. dass mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 vorliegen (Feststellung durch den Medizinischen Dienst der Pflegekasse - MDK der Pflegkassen).
Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens erfolgt entsprechend der Regelung des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte, die erzielt werden (z. B. Erwerbseinkommen, Renten, Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsbeträge, Zuwendungen Angehöriger, Mieten etc.).
Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte.
Die entsprechende Vermögensfreigrenze für alleinstehende Personen liegt derzeit bei 10.000,00 €, bei Ehepaaren bzw. eheähnlichen Gemeinschaften bei 15.000,00 €.
Vermögen stellt die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter einer Person dar, wie z. B. (Bargeld, Bank-/Sparguthaben, Wertpapiere, Spar-/Bausparverträge, Festgeldkonten, Lebensversicherungen – Rückkaufswerte, Kraftfahrzeuge, Hauseigentum, sonstiger Grundbesitz etc.).
Pflegewohngeld wird in der Regel nur für pflegebedürftige Personen gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeintritt im Land Nordrhein-Westfalen gehabt haben.
Hilfe zur Pflege
Anspruchsvoraussetzungen:
Die durch die Pflegekasse festgestellte Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) ist für das Amt für Soziales, Wohnen und Pflege bindend.
Bei Pflegebedürftigen, die nicht mindestens dem Pflegegrad 3 zugeordnet sind, ist eine Heimnotwendigkeit zwingend erforderlich. Gegebenenfalls ist eine Entscheidung darüber dem Amt für Soziales, Wohnen und Pflege vorbehalten.
Anspruchsberechtigte:
Personen, deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder der mit ihnen in eheähnlicher oder Lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft lebender Personen nicht ausreichend ist, die anfallenden Heimpflegekosten zu decken.
Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens erfolgt entsprechend der Regelung des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte, die erzielt werden (z. B. Erwerbseinkommen, Renten, Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsbeträge, Zuwendungen Angehöriger, Mieten etc.).
Der Hilfesuchende hat bei der Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) außer seinem Einkommen auch sein Vermögen einzusetzen (§§ 2, 19 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch).
Die Gewährung von Hilfe zur Pflege darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte.
Die entsprechende Vermögensfreigrenze für alleinstehende Personen liegt derzeit bei 10.000,00 €, bei Ehepaaren bzw. eheähnlichen Gemeinschaften bei 20.000,00 €.
Vermögen stellt die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter einer Person dar, wie z. B. (Bargeld, Bank-/Sparguthaben, Wertpapiere, Spar-/Bausparverträge, Festgeldkonten, Lebensversicherungen – Rückkaufswerte, Kraftfahrzeuge, Hauseigentum, sonstiger Grundbesitz etc.).
Für die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist ein förmliches Antragsverfahren notwendig. Setzen Sie sich hierfür bitte schnellstmöglich mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in Verbindung. Dieses erfolgt am einfachsten telefonisch. Eine persönliche Vorsprache ist während der Öffnungszeiten ebenfalls möglich.
Wichtig!
Bitte beachten Sie, dass Sozialhilfe frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt wird, ab dem der Bedarf bekannt geworden ist.
Es ist daher in Ihrem Interesse, Ihren Sachbearbeiter rechtzeitig, auch telefonisch, zu informieren.
Zuständigkeiten
A - Bo
Frau Oertelt
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Bp - Fn
Frau Popil
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Fo - Go, Ma
Frau Gantenbrinker
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Gp - J
Herr Schietzoldt
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
K - Kre
Frau Velmerig
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Krf - L
Frau Dreifke
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Mb - Pn
Frau Czajkowski
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
Po - Schrd
Frau Stalljohann
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Schre - Tj
Frau Wiedemann
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Tk - Z
Frau Haarhoff
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse