Vollstationäre Dauerpflege

Pflegewohngeld

Pflegewohngeld ist ein bewohnerorientierter Zuschuss zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen und wird nach den Bestimmungen des Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen  (APG NRW) gewährt.

Anspruchsvoraussetzungen:

Pflegewohngeld ist  eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung.

Anspruch haben Personen, die erheblich pflegebedürftig sind, d. h. dass mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 vorliegen (Feststellung durch den Medizinischen Dienst der Pflegekasse - MDK der Pflegkassen).

Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens erfolgt entsprechend der Regelung des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte, die erzielt werden (z. B. Erwerbseinkommen, Renten, Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsbeträge, Zuwendungen Angehöriger, Mieten etc.).

Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte.

Die entsprechende Vermögensfreigrenze für alleinstehende Personen liegt derzeit bei 10.000,00 €, bei Ehepaaren bzw. eheähnlichen Gemeinschaften bei 15.000,00 €.

Vermögen stellt die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter einer Person dar, wie z. B. (Bargeld, Bank-/Sparguthaben, Wertpapiere, Spar-/Bausparverträge, Festgeldkonten, Lebensversicherungen – Rückkaufswerte, Kraftfahrzeuge, Hauseigentum, sonstiger Grundbesitz etc.).

Pflegewohngeld wird in der Regel nur für pflegebedürftige Personen gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeintritt im Land Nordrhein-Westfalen gehabt haben.

Hilfe zur Pflege

Anspruchsvoraussetzungen:

Die durch die Pflegekasse festgestellte Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) ist für das Amt für Soziales, Wohnen und Pflege bindend.

Bei Pflegebedürftigen, die nicht mindestens dem Pflegegrad 3 zugeordnet sind, ist eine Heimnotwendigkeit zwingend erforderlich. Gegebenenfalls ist eine Entscheidung darüber dem Amt für Soziales, Wohnen und Pflege vorbehalten.

Anspruchsberechtigte:

Personen,  deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder der mit ihnen in eheähnlicher oder Lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft lebender Personen nicht ausreichend ist, die anfallenden Heimpflegekosten zu decken.

Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens erfolgt entsprechend der Regelung des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte, die erzielt werden (z. B. Erwerbseinkommen, Renten, Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsbeträge, Zuwendungen Angehöriger, Mieten etc.).

Der Hilfesuchende hat bei der Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) außer seinem Einkommen auch sein Vermögen einzusetzen (§§ 2, 19 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch).

Die Gewährung von Hilfe zur Pflege darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte.

Die entsprechende Vermögensfreigrenze für alleinstehende Personen liegt derzeit bei 10.000,00 €, bei Ehepaaren bzw. eheähnlichen Gemeinschaften bei 20.000,00 €.

Vermögen stellt die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter einer Person dar, wie z. B. (Bargeld, Bank-/Sparguthaben, Wertpapiere, Spar-/Bausparverträge, Festgeldkonten, Lebensversicherungen – Rückkaufswerte, Kraftfahrzeuge, Hauseigentum, sonstiger Grundbesitz etc.).

Für die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist ein förmliches Antragsverfahren notwendig. Setzen Sie sich hierfür bitte schnellstmöglich mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in Verbindung. Dieses erfolgt am einfachsten telefonisch. Eine persönliche Vorsprache ist während der Öffnungszeiten ebenfalls möglich.

Wichtig!

Bitte beachten Sie, dass Sozialhilfe frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt wird, ab dem der Bedarf bekannt geworden ist.

Es ist daher in Ihrem Interesse, Ihren Sachbearbeiter rechtzeitig, auch telefonisch, zu informieren.

Zuständigkeiten

A - Bo

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Oertelt

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6727
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Bp - Fn

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Popil

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6794
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Fo - Go, Ma

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Gantenbrinker

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6728
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Gp - J

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Herr Schietzoldt

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6722
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

K - Kre

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Velmerig

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6751
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Krf - L

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Dreifke

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6753
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Mb - Pn

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Czajkowski

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6755
Fax: 02381 17-2957

Po - Schrd

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Stalljohann

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6724
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Schre - Tj

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Wiedemann

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6725
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Tk - Z

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Haarhoff

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6721
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

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