Grabmale und Grabbeete
Errichtung von Grabmalen
Die Funktion des Grabmales liegt im Wesentlichen darin, die Grabstätte zu kennzeichnen und dem Ort, an dem ein Mensch begraben liegt, eine besondere Würde zu verleihen. Bevor die Grabstelle endgültig bepflanzt werden kann, sollte man sich daher intensiv mit der Auswahl des "richtigen" Grabmales auseinandersetzen. Grundsätzlich unterliegen die Grabmale auf den meisten Grabfeldern der städtischen Friedhöfe hinsichtlich ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Bei aller Individualität müssen sie sich aber harmonisch in die Umgebung der Friedhofsanlage einfügen. Für die Aufstellung des Grabmales und das Anbringen von Grabeinfassungen sowie Gedenkplatten ist eine vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Grabmale und Einfassungen dürfen bei Reihengräbern erst nach Belegung des Nachbargrabes errichtet werden.
Die auf den städtischen Friedhöfen zugelassenen Steinmetzbetriebe helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung. Sie informieren auch über besondere Anforderungen, die in Einzelfällen beachtet werden müssen und erledigen die Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung.
Anlegung und Bepflanzung von Grabbeeten
Das äußere Erscheinungsbild eines Friedhofs wird entscheidend durch die Beschaffenheit und das Aussehen der Grabstätten bestimmt. Die Grabstätten sollen innerhalb von 6 Wochen nach der Bestattung hergerichtet werden. Die Bepflanzung und Pflege ist Aufgabe der Nutzungsberechtigten. Die notwendigen Arbeiten können selbst oder durch eine für Arbeiten auf dem städtischen Friedhof zugelassene Gärtnerei ausgeführt werden. Der Gestaltungsrahmen für die Herrichtung einer Grabanlage ermöglicht viele persönliche Ausdrucksformen; allerdings muss hierbei die Würde des Friedhofes als Bestattungsort hinreichend berücksichtigt bleiben.
Allgemein gilt, dass der Pflanzenwuchs nicht über die Grabstätte hinauswachsen darf. Auch die Aufwuchshöhe von Sträuchern muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Pflanzbeetes stehen und darf generell das Maß von 200 cm nicht übersteigen.
Auf den meisten Grabfeldern ist es erlaubt, das Grabbeet mit Platten oder anderen Materialien (z. B. Edelsplitt) abzudecken, sofern hierdurch nicht mehr als die Hälfte der Grabfläche überschritten wird. Grabeinfassungen können als fundamentierte Kantensteine aus Naturstein (hierzu ist eine Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich) sowie aus niedrig wachsenden Heckenpflanzen, die eine Wuchshöhe von max. 30 cm nicht überschreiten und rückschnittverträglich sind, ausgeführt werden.
Da die Grabpflege im Laufe der Zeit mitunter zu einer körperlichen aber auch finanziellen Belastung werden kann, empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung durch fachkundige Betriebe.
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