Was tun bei Störungen?

Rechtlicher Rahmen

Nach der Abwassersatzung der Stadt Hamm ist der private Anschluss folgendermaßen definiert:

„Der Anschluss ist die Verbindung der öffentlichen Abwasseranlage mit der Grundstücksentwässerungsanlage bis einschließlich Prüfschacht bzw. bis zur Grundstücksgrenze, sofern ein Prüfschacht vorhanden ist. Zum Anschluss gehört auch die unmittelbare  Verbindung (Anschlussstutzen, Muffe) zur Abwasseranlage. Der Anschluss ist nicht Bestandteil der Abwasseranlage.“ (§ 1 Abs. 15)

D.h. der Anschluss befindet sich im  Privatbesitz des Grundstückseigentümers, auch wenn die Anschlussleitung unter dem öffentlichen Verkehrsraum (Bürgersteig, Radweg, Grünstreifen, Fahrbahn) verläuft.

Der  Grundstückseigentümer ist demnach für die Herstellung, Erneuerung, Änderung sowie für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Unterhaltung der privaten Abwasserleitungen zuständig. Hierzu siehe auch §§ 10 Abs. 1 u. 14 Abs. 6 der Abwassersatzung.
 

Was ist zu tun bei Abflussstörungen im Anschluss?

Bei nicht durch Rückstau verursachten Abflussstörungen im privaten Anschluss sollte die Anschlussleitung gespült bzw. ausgefräst und ggf. zur Feststellung der Ursache mit einer Kamera inspiziert werden.
 

Was ist zu tun bei einer defekten Anschlussleitung?

Stellt der Grundstückseigentümer (bzw. die Grundstückseigentümer) z.B. altersbedingte Schäden in der privaten Abwasseranlage fest, die eine Unterhaltung oder Erneuerung erforderlich machen, hat er die Arbeiten in einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum dürfen nur durch einen zugelassenen Unternehmer ausgeführt werden. Ein rechtzeitiges Handeln verhindert eine Verunreinigung des Bodens und Einbruchschäden in den Verkehrsräumen. Kommt der Eigentümer seinen Pflichten nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 10 i.V.m. § 28 Abs. 1, Ziff.10 der Abwassersatzung der Stadt Hamm mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
 

Was ist mit fremdverschuldeten Schäden?

Stellt der Grundstückseigentümer fremdverschuldete Beschädigungen fest, ist der Schadensverursacher bei der Schadensbehebung rechtzeitig einzubeziehen.
 

Was ist mit Wurzelschäden?

Bei Wurzeleinwuchs in der privaten Abwasseranlage ist der Baumhalter als Störer zur Beseitigung des Wurzeleinwuchses verpflichtet. Bei Feststellung eines Wurzeleinwuchses durch Verkehrsbegrünung in den privaten Hausanschluss ist eine umgehende Schadensmeldung mit

  • Anschrift des Eigentümers / der Eigentümer
  • Telefonnummer der Ansprechperson
  • Schadensort evtl. Flur und Flurstücksnummer
  • genauere Beschreibung des Schadens
  • bislang erfolgte Schritte zur Störungsbeseitigung
  • bereits bekannte Schadensersatzforderungen zu stellen

Kontakt

Bezirke: Bockum-Hövel, Heessen, Uentrop

Bezirke: Herringen, Mitte, Pelkum, Rhynern

Tiefbau- u. Grünflächenamt

Herr Nieslony

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-4645
Fax: 02381 17-104645
E-Mail-Adresse

A1.014