Planungen Dritter
Die Mehrheit der städtischen Planungen unterliegt der sog. „kommunalen Planungshoheit“, wie z.B. die Bauleitplanung. Das Stadtplanungsamt ist hierbei die verfahrensführende Behörde und für die Durchführung der Bauleitplanverfahren nach den Vorschriften des BauGB zuständig.
Neben der Bauleitplanung gibt es verschiedene fachplanerische oder übergeordnete Verfahren, die das Gebiet der Stadt Hamm betreffen, jedoch nicht unmittelbar in der Zuständigkeit der örtlichen Verwaltung liegen. Diese Verfahren werden als Planungen Dritter bezeichnet. Je nach Rechtslage werden die Planverfahren von übergeordneten bzw. Fachbehörden durchgeführt. Häufig ist das die Bezirksregierung Arnsberg, mit der fachlichen Zuständigkeit z.B. in den Bereichen Bergbau und Energie, Natur- und Landschaftsschutz oder Wasserwirtschaft.
Bei den Planungen Dritter kann es sich um öffentliche oder private Vorhaben handeln. Die Stadt Hamm wird in diesen Verfahren als „betroffene Kommune“ durch die verfahrensführenden Behörden beteiligt. Für die Koordinierung der städtischen Beteiligung, ist i.d.R. das Stadtplanungsamt zuständig. Sie umfasst neben der Einbeziehung der einzelnen Fachämter und der Erarbeitung einer gesamtstädtischen Stellungnahme und in Abhängigkeit vom Vorhaben auch die Beteiligung der politischen Gremien.
Die Bandbreite der Planungen Dritter reicht von den übergeordneten querschnittsorientierten Planverfahren der Landes- und Regionalplanung über Vorhaben im Bereich der Energiegewinnung, wie z.B. Neu- oder Umbau von Kraftwerken bis hin zur konkreten Planung einzelner Leitungstrassen, z. B. für Gas, Wasser, Strom, Fernwärme oder zur Planung von Verkehrswegen.
Ein dominierendes Thema im Bereich der Planungen Dritter war über lange Zeit der Bergbau mit den Betriebsplanverfahren nach dem Bundesberggesetz (BBergG).
Nachdem der Kohleabbau mit der Schließung des letzten Bergwerks für die Stadt Hamm weitestgehend abgeschlossen ist, konzentrieren sich die bergbaulichen Verfahren schwerpunktmäßig auf den ordnungsgemäßen Rückbau der Standorte (Abschlussbetriebsplanverfahren) bzw. auf die langfristige Sicherung der Anlagen, die unter Bergaufsicht verbleiben.
Als temporäre Folgenutzung spielt die Gewinnung von Grubengas aus den ehemaligen Schächten eine Rolle.
Ein weiteres Thema ist die Gewinnung von Kohleflözgas im Raum Hamm. Rechtliche Grundlage der Planungen ist, wie auch beim Kohleabbau, das Bergrecht. Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie.
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