Masernschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in Kindergarten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Impfschutz/ die Immunität nachweisen. Gleiches gilt für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z.B. Krankenhäusern oder Arztpraxen (eine komplette Auflistung finden Sie unter www.masernschutz.de).
Für Kinder, die bereits am 1. März 2020 einen Kindergarten oder Schule besucht haben, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis 31. Juli 2022.
Bei fehlendem Masernschutznachweis der Personen, die in Einrichtungen betreut oder beschäftigt werden, ist die Einrichtung verpflichtet personenbezogene Angaben dem Gesundheitsamt zu übermitteln.
Zuständigkeiten
Nachweispflicht Kinder
Frau Winkler
Heinrich-Reinköster-Straße
8
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Nachweispflicht Kinder
Frau Potempa
Heinrich-Reinköster-Straße
8
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Nachweispflicht Erwachsene
Downloads
- Masernschutznachweis für Erwachsene (PDF, 150 KB)
- Masernschutznachweis für Kinder (PDF, 140 KB)
- Meldeformular für Beschäftigte und Betreute (PDF, 119 KB)
- Meldeformular für Betreute (PDF, 149 KB)
Hier finden Sie uns
Gesundheitsamt
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59065
Hamm
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