Gebäudeeinmessungspflicht

Das Liegenschaftskataster hat seine Wurzeln in der französischen Revolution und wurde ursprünglich für eine gerechte Verteilung der Steuern am Grund und Boden als Steuerkataster angelegt. Im Laufe der letzten 200 Jahre entwickelte sich dieses Steuerkataster zu einem Eigentumskataster, da das Eigentum am Grund und Boden erhebliche Bedeutung in unserer Gesellschaft erlangte. 

Das heutige moderne Liegenschaftskataster wird als Basisinformationssystem bezeichnet. Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke u. Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Dies heißt, der Nachweis des aktuellen Gebäudebestands ist wesentlicher Bestandteil des Katasters, für planerische Zwecke ein sogar sehr wichtiger Teil. 

Das Kataster muss aber nicht nur den Zwecken der Verwaltung, Wirtschaft und Planung gerecht werden, sondern auch dem privaten Rechtsverkehr.

Das Liegenschaftskataster dient zusammen mit dem Grundbuch der Sicherung des Eigentums an den Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude). Aus diesem Grunde schreibt das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) vor, dass im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften des Landes darzustellen und zu beschreiben sind. Das Kataster soll hierbei so geführt werden, dass es als Basisinformationssystem für eine Vielzahl von Anforderungsbereichen in Wirtschaft, Planung und Rechtsverkehr dienen kann.

Nach dem VermKatG NRW (§ 16) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) (§ 19) sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, ihre Gebäude unmittelbar nach Fertigstellung auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Diese Verpflichtung ruht solange wie eine öffentliche Last auf dem betreffenden Grundstück, bis die Gebäudeeinmessung beantragt worden ist, d. h. sie geht bei einem Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer über. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ist erfüllt, wenn bei einer Vermessungsstelle der Antrag auf Einmessung gestellt worden ist.

Einmessungspflichtig sind grundsätzlich alle Gebäude und -anbauten, die neu errichtet oder in ihrem Grundriss verändert wurden.
Ausgenommen sind Gebäude von geringer Grundfläche (<10m²), Gebäude und Gebäudeanbauten, die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21.07.2018 aufgeführt sind, Grundrissveränderungen durch das Aufbringen von Wärmedämmung oder aufgrund von Verklinkerungen oder Verblendungen.

Zur Durchführung von Gebäudeeinmessungen befugte Stellen sind

In Zweifelsfällen wird eine Rückfrage beim Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Hamm empfohlen.
Bei der Gebäudeeinmessung wird die tatsächliche Lage des Gebäudes oder der Gebäudeveränderung ermittelt, im amtl. Bezugssystem berechnet und mit weiteren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen dem Vermessungs- und Katasteramt übergeben. Evtl. vorhandene Lage- oder Baupläne anderer Stellen z.B. von Architekten geben nur den Planungsstand des Bauvorhabens wieder und sind daher nicht geeignet, den Aktualitäts- und Genauigkeitsanforderungen des Liegenschaftskatasters zu entsprechen.

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Kontakt

Kataster / Geodaten

Frau Sümnick

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-4233
Fax: 02381 17-2988
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Kataster / Geodaten

Frau Jung

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
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