Gebäudeeinmessungspflicht

Das Liegenschaftskataster hat seine Wurzeln in der französischen Revolution und wurde ursprünglich für eine gerechte Verteilung der Steuern am Grund und Boden als Steuerkataster angelegt. Im Laufe der letzten 200 Jahre entwickelte sich dieses Steuerkataster zu einem Eigentumskataster, da das Eigentum am Grund und Boden erhebliche Bedeutung in unserer Gesellschaft erlangte. 

Das heutige moderne Liegenschaftskataster wird als Basisinformationssystem bezeichnet. Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke u. Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Dies heißt, der Nachweis des aktuellen Gebäudebestands ist wesentlicher Bestandteil des Katasters, für planerische Zwecke ein sogar sehr wichtiger Teil. 

Das Kataster muss aber nicht nur den Zwecken der Verwaltung, Wirtschaft und Planung gerecht werden, sondern auch dem privaten Rechtsverkehr.

Nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) ist das Liegenschaftskataster als Basisinformationssystem für eine Vielzahl von Anforderungsbereichen in Wirtschaft, Planung und Rechtsverkehr einzurichten. U. a. sind im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften des Landes (Grundstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben.

Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind verpflichtet, ihre Gebäude unmittelbar nach Fertigstellung auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Diese Verpflichtung geht bei Eigentumswechsel auf neue Eigentümer über bis die Gebäudeeinmessung beantragt ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ist erfüllt, wenn bei einer zur Ausführung von Gebäudeeinmessungen befugten Vermessungsstelle der Antrag auf Einmessung gestellt worden ist.

In der Durchführungsverordnung zum Vermessungs- und Katastergesetz NRW (DVOzVermKatG NRW) und im Erlass über die Erhebung des amtlichen Vermessungswesens in Nordrhein-Westfalen (ErhE) sind die Gebäude aufgeführt, die nicht der Einmessungspflicht unterliegen. So sind Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind, und Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m², sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster sowie unterirdische Gebäude nicht einmessungspflichtig.
Darüber hinaus sind Gebäude und Gebäudeanbauten nicht einmessungspflichtig, für die nach § 62 der Landesbauordnung NRW vom 21. Juni 2018 keine Baugenehmigung erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Garagen und überdachte Stellplätze bis zu einer Grundfläche von 30 m², außer im Außenbereich.
Einmessungspflichtig sind in jedem Fall Industriegebäude, Wohn-/Geschäftshäuser, Anbauten und Wohnhauserweiterungen ab 10 m² zu Wohnzwecken sowie im Außenbereich Garagen und Carports ab 10 m² Grundfläche.
Diese Aufzählungen sind nicht abschließend. Sie sollten sich in Zweifelsfällen mit u.a. Ansprechpartnern in Verbindung setzen.

Das Bauordnungsamt weist die Bauherren im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung auf die Einmessungspflicht hin. Nach Fertigstellung (damit entsteht unmittelbar die Pflicht zur Gebäudeeinmessung) wird das Vermessungs- und Katasteramt durch das Bauordnungsamt über die Errichtung des Gebäudes informiert. Die Eigentümer haben nun in einer angemessenen Frist die Möglichkeit, eine zur Ausführung von Gebäudeeinmessungen befugte Vermessungsstelle mit der Gebäudeeinmessung zu beauftragen.
Auch durch die Auswertung von Luftbildern kann das Vermessungs- und Katasteramt über das Vorhandensein einmessungspflichtiger Gebäude Kenntnis erlangen. Auch in diesem Fall werden die Eigentümer über das Vorliegen einer Gebäudeeinmessungspflicht informiert.

Wird nicht innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes dem Vermessungs- und Katasteramt die Beauftragung der Gebäudeeinmessung von einer Vermessungsstelle angezeigt, wird sich das Vermessungs- und Katasteramt mit den Eigentümern in Verbindung setzen und innerhalb eines Monats die Beauftragung verlangen. Sollte diese Frist verstreichen wird das Vermessungs- und Katasteramt die erforderliche Vermessung zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht bei einer Vermessungsstelle veranlassen. In diesem Fall ist zusätzlich zur Gebühr der Gebäudeeinmessung eine Gebühr von 100 € zu erheben.

Zur Durchführung von Gebäudeeinmessungen befugte Stellen sind

  • die in Hamm niedergelassenen öffentl. bestellten Vermessungsingenieure:
    • Dipl. - Ing. Arne Engelbrecht
      • Alter Uentroper Weg 69
         59071 Hamm
    • Dipl. - Ing. Georg Henkelmann
      • Herbert-Rust-Weg 6
        59071 Hamm
  • alle in NRW zugelassenen öffentl. bestellten Vermessungsingenieure
  • Stadt Hamm, Der Oberbürgermeister
    Vermessungs- und Katasteramt, Technisches Rathaus
    Gustav-Heinemann-Straße 10
    59065 Hamm

In Zweifelsfällen wird eine Rückfrage beim Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Hamm empfohlen.
Bei der Gebäudeeinmessung wird die tatsächliche Lage des Gebäudes oder der Gebäudeveränderung ermittelt, im amtl. Bezugssystem berechnet und mit weiteren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen dem Vermessungs- und Katasteramt übergeben. Evtl. vorhandene Lage- oder Baupläne anderer Stellen z.B. von Architekten geben nur den Planungsstand des Bauvorhabens wieder und sind daher nicht geeignet, den Aktualitäts- und Genauigkeitsanforderungen des Liegenschaftskatasters zu entsprechen.

Die Vermessungsstelle wird die Eigentümer über die erfolgte Einmessung und die Übergabe aller erforderlichen Unterlagen an das Vermessungs- und Katasteramt zur Übernahme der Gebäudeeimessung in das Liegenschaftskataster informieren. Das könnte z.B. schriftlich durch Zusendung des angefertigten Vermessungsrisses zusammen mit dem Gebührenbescheid erfolgen. Nach erfolgter Übernahme erhält der Eigentümer einen aktuellen maßstäblichen Auszug der Liegenschaftskarte. Die Übernahme in das Liegenschaftskataster ist für Gebäudeeinmessungen gebührenfrei.


 

Kontakt

Kataster / Geodaten

Frau Sümnick

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-4233
Fax: 02381 17-2988
E-Mail-Adresse

Kataster / Geodaten

Frau Jung

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-4201
Fax: 02381 17-2961
E-Mail-Adresse