Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen

Die Rechtsgrundlagen UVgO und VgV 

Die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) enthält Vorschriften für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen sowie freiberufliche Leistungen. Die UVgO findet nur auf nationale Vergabeverfahren Anwendung.

EUweite Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberufliche Leistungen richten sich nach der VgV (Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabeverordnung).
 

Hinweis: 

Für weitere Informationen zu nachstehenden Ausschreibungen klicken Sie bitte auf die jeweilige Bezeichnung. Der Link öffnet ein neues Fenster mit dem Vergabemarktplatz NRW. Die Vergabeunterlagen sind ausschließlich und kostenlos dort als download erhältlich. Bitte beachten Sie die in den jeweiligen Vergabeunterlagen angegebene konkrete Uhrzeit für den Ablauf der Angebotsfrist!

Übersicht der aktuellen Ausschreibungen

Gut zu wissen

Alle Öffentlichen Ausschreibungen und Europaweiten Ausschreibungen der Stadt Hamm im Bereich der UVgO werden über den Vergabemarktplatz Nordrhein-Westfalen www.evergabe.nrw.de bekannt gegeben und die Vergabeunterlagen zum download bereitgestellt.

Zusätzlich wird im Westfälischen Anzeiger (Tageszeitung) jeweils unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ ein kurzer Hinweis auf die ausgeschriebene Lieferung/Leistung gegeben mit Verweis auf die Details der Ausschreibungen.

Die Veröffentlichung von Ausschreibungen erfolgt des Weiteren in den hier aufgelisteten Bekanntmachungsorganen:

bi - bauwirtschaftliche Informationen

Faluner Weg 33, 24109 Kiel homepage

Submissionsanzeiger

Hintze GmbH, Postfach 201665, 20243 Hamburg homepage

Subreport

Verlag Schawe GmbH, Postfach 910860, 51101 Köln homepage

Bund

Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln homepage

Europaweite Ausschreibungen

werden darüber hinaus im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg veröffentlicht.

Die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" der Stadt Hamm zur VOL/B (ZVB-VOL) gelten für alle Auftragsvergaben. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bieter können nicht anerkannt werden, da Angebote mit unterschiedlichen AGB nicht vergleichbar sind.

Durch die Veröffentlichung im Internet entfällt der Versand der "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" an die Bieter.

Die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" zum Herunterladen.

Angebotsfrist

Bei dem in den Vergabeunterlagen (abrufbar unter www.evergabe.nrw.de) ausgewiesenen Angebotstermin handelt es sich um einen Ausschlusstermin.

Angebote können nur gewertet werden, wenn sie bis zu dem in der "Einladung zur Abgabe eines Angebotes" angegebenen Abgabetermin bei der Submissionsstelle vorliegen.

Verspätet abgegebene Angebote dürfen nicht gewertet werden.

Bindefrist

Die Bindefrist ist der Zeitraum, der dem Auftraggeber bis zur Auftragserteilung zur Verfügung steht, um die eingegangenen Angebote zu prüfen und zu entscheiden, welches der eingereichten Angebote das wirtschaftlichste Ergebnis ausweist und angenommen werden soll. Mit dem Zuschlag wird das Angebot des Bieters angenommen und ein rechtskräftiger Vertrag abgeschlossen.

Die Bindefrist ist des Weiteren der Zeitraum, in dem die Bieter an ihre Angebote gegenüber dem Auftraggeber gebunden sind.

Die Bindefrist ist jeweils in den Vergabeunterlagen bzw. dem Bekanntmachungstext genannt.

Mitteilungen bei nationalen Vergabeverfahren
Bei Vergaben nach der UVgO sind die Möglichkeiten der Bieter zur Information über das Ergebnis des Vergabeverfahrens eingeschränkt. Anders als im VOB-Bereich ist weder die Teilnahme an der Angebotsöffnung noch die Bekanntgabe der Angebotsendpreise in diesem Verfahren erlaubt.

Gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 UVgO unterrichtet die Sadt Hamm jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung.

Auf Verlangen, wird dem Bewerber/Bieter (gem. § 46 Abs. 1 Satz 3 UVgO) nach Zuschlagserteilung (Auftragsvergabe) die Ablehnung seines Angebotes von der auftraggebenden Dienststelle zusätzlich folgendes mittgeteilt:

  • die Gründe für die Ablehnung des Angebotes
  • die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und ferner
  • den Namen des erfolgreichen Bieters.

Mitteilungen bei europaweiten Vergabeverfahren
Nach § 134 GWB erhält bei europaweiten Ausschreibungen jeder nicht berücksichtigte Bieter bzw. Bewerber– auch ohne Vorliegen eines Antrags – eine schriftliche Mitteilung über

  • den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll,
  • die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und ferner
  • über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information abgeschlossen bzw. der Zuschlag erteilt werden. Diese in § 134 GWB vorgesehene Wartefrist kann auf 10 Kalendertage verkürzt werden, wenn die Information per Fax oder auf elektronischen Wege versendet wird. Auf den Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge bei europaweiten Ausschreibungen der Nachprüfung durch Vergabekammern. Einzelheiten dazu ergeben sich aus den §§ 155 ff GWB.

Das Vergaberegister wurde bei der Informationsstelle des Finanzministeriums NRW eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen von Firmen.
Nach § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG) NRW sind die Kommunen als öffentliche Auftraggeber verpflichtet, vor der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem Wert über 25.000 € beim Vergaberegister anzufragen, ob dort Eintragungen hinsichtlich des Bieters vorliegen.

Des Weiteren besteht die Verpflichtung, dem Vergaberegister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne des KorruptionsbG auffällig geworden sind. Voraussetzung für eine Eintragung mit einer Vergabesperre sind die in § 5 Abs. 1 KorruptionsbG erfassten Verfehlungen. Dieses sind u.a.:

  • Straftaten wie: Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, illegale Absprachen bei Ausschreibungen, Bestechung/Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, Vorteilsgewährung,
  • Verstöße gegen § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
  • Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung oder nach § 6 Arbeitnehmer-Entsendegesetz führen können oder geführt haben,
  • Verstöße gegen § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere nach § 14 GWB durch Preisabsprachen und Absprachen über die Teilnahme am Wettbewerb.

Die Melde- bzw. Eintragungspflicht besteht für alle abgeschlossenen Straf- und Bußgeldverfahren, bei Zulassung der Anklage und für die Dauer der Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage bei der meldenden Stelle kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

Ausführliche Infomationen zum Datenschutz finden Sie in unserem Informationsblatt zum Datenschutz

Zuständig für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

Sachgebiet Zentrale Submissionsstelle

Frau Brohl

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-9853
Fax: 02381 17-2852
E-Mail-Adresse

Sachgebiet Zentrale Submissionsstelle

Frau Küching

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-9851
Fax: 02381 17-2852
E-Mail-Adresse

Zuständig für die Vergabe von Planungsleistungen (HOAI)

Sachgebiet Zentrale Submissionsstelle

Herr Binias

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-9854
Fax: 02381 17-2852
E-Mail-Adresse

Kontakt

Sachgebiet Zentrale Submissionsstelle

Frau Hilgenstein

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-9850
Fax: 02381 17-2852
E-Mail-Adresse