Hilfen bei ambulanter Pflege
Die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) gehen denen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII vor.
Die Hilfe zur ambulanten Pflege soll vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft durch Angehörige und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.
Gut zu wissen
- Pflegegeld
- Übernahme angemessener Kosten für einen Pflegedienst
- Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel (zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie z. B. saugende Bettschutzeinlagen) oder technische Hilfsmittel (wie z. B. Hausnotrufgeräte)
- Kostenübernahme in ambulanten Wohngemeinschaften
Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kann gegeben sein, wenn
- eine Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nicht besteht oder die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist
- die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht länger als 6 Monate andauert
- die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen um die angemessenen Kosten eines Pflegedienstes abzudecken
- die Sachleistungen der Pflegekasse bereits durch einen Pflegedienst ausgeschöpft werden, und Angehörigen für die restliche Versorgung ein aufstockendes Restpflegegeld zusteht.
Die Leistungen der Hilfe zur ambulanten Pflege nach dem SGB XII sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines Partners. Bei pflegebedürftigen Kindern ist auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.
Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte, die erzielt werden (z. B. Renten, Mieten, Erwerbseinkommen, Wohngeld etc.).
Die Einkommensgrenze wird individuell ermittelt. Grundsätzlich ist jedoch bei einer alleinstehenden Person von einem Betrag von 1.004,00 € zuzüglich angemessene Kosten der Unterkunft auszugehen und bei Ehepaaren bzw. eheähnlichen Gemeinschaften von einem Betrag von 1.356,00 € zuzüglich angemessene Kosten der Unterkunft.
Bei Bewohnern von Wohngemeinschaften wird aufgrund der Rund-um-die-Uhr-Betreuung ein Regelsatz von derzeit 502,00 € zugrunde gelegt.
Das Vermögen ist die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter einer Person (z. B. Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen, Sparbücher, Sparverträge, Bausparverträge, Aktien, Girokontoguthaben, Auto etc.).
Die Vermögensfreigrenze für eine alleinstehende Person liegt derzeit bei 10.000,00 € und für Ehepaare bzw. eheähnliche Gemeinschaften bei 20.000,00 €.
Beträge, die über die Vermögens- und Einkommensgrenze hinausgehen, sind vorrangig zur Deckung der beantragten Hilfeleistung einzusetzen.
Für die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist ein förmliches Antragsverfahren notwendig. Setzen Sie sich hierfür bitte schnellstmöglich mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in Verbindung. Dieses erfolgt am einfachsten telefonisch. Eine persönliche Vorsprache ist während der Öffnungszeiten ebenfalls möglich.
Wichtig!
Bitte beachten Sie, dass die Hilfe zur Pflege erst ab dem Tag des Bekanntwerdens gezahlt werden kann. Es ist daher in Ihrem eigenen Interesse, Ihren Sachbearbeiter rechtzeitig, auch telefonisch, zu informieren.
Zuständigkeiten
A - Bo
Frau Oertelt
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Bp - Ge
Frau Popil
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Gf - J
Herr Schietzoldt
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
K - Kre
Frau Velmerig
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Krf -L
Frau Dreifke
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
M - Pn
Frau Czajkowski
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
Po - Schrd
Frau Stalljohann
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Schre - Tj
Frau Wiedemann
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Tk - Z
Frau Haarhoff
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse