Verwertung mineralischer Abfälle
In Nordrhein-Westfalen fallen bei industriellen Prozessen und in der Bauwirtschaft große Mengen an mineralischen Stoffen an, die als Wertstoff z. B. im Straßenbau wiederverwertet werden können. Das nordrhein-westfälische Umweltministerium hat mit den so genannten "Verwertererlassen" die Anforderungen an die Verwertung festgelegt.
Die Verwendung von Recyclingbaustoffen und industriellen Nebenprodukten in technischen Bauwerken des Erd- und Straßenbaus stellt eine Gewässerbenutzung gemäß § 3 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar, weil hierdurch die Beschaffenheit des Grundwassers negativ beeinflusst werden kann. Private Bauherren müssen deshalb bei einem geplanten Einsatz dieser Stoffe vor Baubeginn eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Umweltamt der Stadt Hamm einholen. Für die öffentlich-rechtlichen Bauträger (Straßenbauverwaltungen, Kreise, Städte und Gemeinden) gelten die Erlasse beim Einsatz güteüberwachter mineralischer Stoffe unmittelbar.
Welche Materialien fallen unter die Erlaubnispflicht?
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BS Bauschutt,
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CRS Stückschlacke aus der Ferrochromerzeugung,
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CUS/CUG Stückschlacke und Schlackengranulat aus der Kupfererzeugung,
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EOS Elektroofenschlacke aus der Erzeugung von Massen- und Qualitätsstählen,
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GKOS Gießerei-Kupolofenschlacke,
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GRS Gießereisand,
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HMVA I/HMVA II Hausmüllverbrennungsaschen,
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HOS Hochofenstückschlacke,
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HS Hüttensand,
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LDS LD-Schlacke aus der Erzeugung von Massen- und Qualitätsstählen,
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PBG Schlackengranulat aus der Bleierzeugung,
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RCL I/RCL II Recyclingbaustoffe,
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SFA Steinkohlenflugasche aus Trocken- und Schmelzfeuerung,
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SKA Kesselasche aus Steinkohlenfeuerung,
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SKG Schmelzkammergranulat,
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WB I/WB II Waschberge aus der Steinkohlengewinnung,
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ZNG Schlackengranulat aus der Zinkerzeugung.
Die Verwendung von anderen als den hier aufgeführten Materialien ist nicht zulässig. Der Einbau von Naturbaustoffen (z.B. Schotter und Split aus Kalkstein, Basalt, Sandstein) oder unbelastetem natürlichen Bodenmaterial bedarf keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.
Kontakt
Herr Marten
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Hamm
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