Geruch

Der Nachbar grillt, es stinkt.

Ob der Nachbar grillen darf oder nicht, ob die Geruchsbelästigung für Sie hinzunehmen ist oder nicht, dies entscheidet in der Regel nicht die Behörde. Meist handelt es sich bei solchen Streitigkeiten um zivilrechtlich zu regelnde Angelegenheiten, bei denen zunächst die zuständige Schiedsperson anzurufen ist und ggf. später ein ziviles Gericht. Anders verhält es sich bei Geruchsbelästigungen, die von offenen Feuern ausgehen. Hier gibt es eine eindeutige Rechtslage. Denn offene Feuer sind abgesehen von sogenannten Brauchtumsfeuern seit einigen Jahren verboten. Allerdings ist das Abbrennen eines handelsüblichen Holzscheites auf der Terrasse in einem Feuerkorb, Aztekenofen oder einer Feuerschale nicht als offenes Feuer anzusehen. Geruchsbelästigungen, die aus solchen letzt genannten Quellen entstehen, sind dann wieder auf zivilrechtlichem Wege zu klären. Natürlich gilt wie beim Lärm: Erster Ansprechpartner ist der Verursacher einer Geruchsbelästigung. Denn in vielen Fällen wird diese durch Unwissenheit des Störers verursacht. Ein einziges Gespräch kann somit oft zu einer Lösung des Problems führen.

Hier finden Sie Ansprechpartner bei vorkommenden Geruchs- und Staubbelästigungen.

Kontakt

Umweltamt

Frau Krämer

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-7147
Fax: 02381 17-2931
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