Wann ist die Erwirkung einer ''Gleichstellung'' möglich?

Behinderte Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keinen Grad der Behinderung von mindestens 50, aber mindestens 30 haben, können einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen Arbeitsplatz erlangen können oder ihren Arbeitsplatz nicht behalten können.

Die Gleichstellung ist unter Vorlage des Feststellungsbescheides bei der  zuständigen Agentur für Arbeit  zu beantragen und erfolgt rückwirkend vom Tage der Antragstellung an, möglicherweise befristet. Bei berufstätigen Personen hält die Bundesagentur für Arbeit Rücksprache mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, daher sollte der Antragsteller vorher mit dem Betriebsrat über den möglichen Erfolg des Antrages sprechen.

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Abteilung Schwerbehindertenrecht

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