Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Seit dem 01.01.2017 gilt die Anerkennungs- und Förderverordnung (AnFöVO). Sie hat die alte Verordnung über niederschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote (HFPfVO) abgelöst. Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (früher Niederschwellige Betreuungsangebote), die ihren Sitz in Hamm haben, erhalten die Anerkennung jetzt von der Stadt Hamm.

Bestandsangebote benötigen grundsätzlich keine neue Anerkennung. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die bisher keine Anerkennung nach der HFPfVO besitzen oder zusätzliche Angebote machen möchten, für die sie bisher keine Anerkennung besitzen, stellen den Antrag auf Anerkennung online

Gut zu wissen

  • Betreuungsangebote für Pflegebedürftige
    insbesondere Ehrenamtliche betreuen unter fachlicher Anleitung Pflegebedürftige in Gruppen oder im häuslichen Bereich.
  • Entlastungsangebote für Pflegebedürftige
    a) bei der Haushaltsführung
    b) durch individuelle Hilfen (konkreter Bezug zur täglichen Versorgung, deren Erledigung durch Pflegebedarf nicht oder nur eingeschränkt möglich ist).
  • Entlastungsangebote für Pflegende

Körperbezogene Pflegemaßnahmen (Grundpflege nach SGB XI oder Behandlungspflege nach SGB V) dürfen nicht vorgesehen sein und zum anzuerkennenden Leistungsinhalt der Angebote zählen.

  • Zugelassene Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag
  • Sonstige Anbieter mit sozialversicherungspflichtig oder geringfügig Beschäftigten
  • Einzelkräfte, die ihre Leistung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person erbringen
  • Gemeinnützige Träger, die ehrenamtlich tätige Personen einsetzen
  • Personen oder Einrichtungen, die eine Basisqualifizierung anbieten
  • Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag, die als Koordinierungsstelle tätig werden

Freiwillig, bürgerschaftlich engagierte Einzelpersonen, mit besonderem persönlichen Bezug zur pflegebedürftigen Person

  • werden unmittelbar von den Pflegekassen anerkannt
  • Das Angebot wird dauerhaft und regelmäßig angeboten
  • Zuverlässigkeit der leistungserbringenden Personen
  • Fachliche Qualifikation der leistungserbringenden Personen
  • Fachkraft mit Aufsichts- und Anleitungsfunktion
  • Ausreichender Versicherungsschutz
  • Geringer organisatorischer und finanzieller Aufwand für die Betroffenen
  • Keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen

    Die Anbieter müssen Leistungskonzept einreichen, das Aussagen enthalten muss zu

     
  • Name- und Kontaktdaten der Anbieterin / des Anbieters
  • Zielgruppen und Inhalte des Leistungsangebots
  • Regelmäßigkeit und Qualitätssicherung
  • Bei Gruppenangeboten: Betreuungsschlüssel
  • Qualifikation der handelnden Personen
  • Sicherstellung einer fachlichen Anleitung sowie Schulungen
  • Bestehende Kooperationen
  • Regelung bei Abwesenheit und Krankheitsvertretung
  • Regelungen zum Beschwerdemanagement
  • Aufgaben der Fachkraft
  • Sicherstellung einer fachlichen Anleitung
  • Kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der leistungserbringenden Person
  • Sicherstellung einer angemessenen Schulung und Fortbildung
  • Angebot und Sicherstellung von regelmäßigen Praxistreffen, Teambesprechungen und Supervisionsmöglichkeiten

Sie benötigen eine Anerkennung

  •  als Angebot zur Unterstützung im Alltag, 
  •  als Koordinierungsstelle nach AnFöVO oder 
  •  als Anbieter einer Basisqualifizierung nach AnFöVO 
  1.  Antragsformular online ausfüllen
  2.  Nachweise im Programm hochladen
  3.  Mantelbogen ausdrucken, unterschreiben und an die
     Stadt Hamm, Amt für Soziales, Wohnen und Pflege, Westentor 1 – 3, 59065 Hamm senden.

    Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid von der Stadt Hamm und einen Hinweis in https://pfaduia.nrw.de/, dass das Angebot anerkannt wurde.

Der Tätigkeitsbericht muss jeweils zum 31.03. des Folgejahres in elektronischer Form über das Programm https://pfaduia.nrw.de abgegeben werden.

Die Stadt Hamm ist berechtigt, für die Anerkennung eines "Angebotes zur Unterstützung im Alltag" Gebühren zu erheben.