Großraum- und Schwertransporte

Erlaubnisse nach § 29 III StVO und Genehmigungen nach § 46 StVO

§ 29 StVO regelt die übermäßige Straßenbenutzung. Nach § 29 III StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren

  • Abmessungen (z. B.: Breite > 2,55 m; Länge bei Zügen > 18,00 m, Länge bei Sattelzügen > 15,50 m) ,
  • Achslasten oder
  • Gesamtgewichte

die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, einer Erlaubnis.

Bei Fahrzeugen, die die allgemein zugelassen Grenzen tatsächlich überschreiten ist bei Antragstellung grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 70 StVZO vorzulegen.

Außerdem bedarf es einer Genehmigung, wenn die Ladung des Transportes die allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreitet.

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