Jauche-Gülle-Silage (JGS-Anlagen)

Zu den Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen und ihre entsprechenden Rohrleitungen und Sicherheitseinrichtungen.

In der seit dem 1. August 2017 rechtskräftigen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind auch die Anforderungen an JGS-Anlagen geregelt. Diese müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können und Störungen schnell und zuverlässig erkannt werden.

Durch die bundesweit einheitlich geltenden Regelungen ergeben sich unter anderem Konsequenzen im Hinblick auf die Betreiberpflichten. So unterliegen zum Beispiel Anlagen in Abhängigkeit von ihrer Größe (mehr als 25 m³ Silagesickersaft, mehr als 500 m³ bei sonstigen JGS-Anlagen und mehr als 1.000 m³ Festmist/Siliergut) einer Prüfpflicht durch anerkannte Sachverständige und einer Fachbetriebspflicht für die Errichtung und Instandsetzung.

Wird eine solche Anlage errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt, ist dieses der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzuzeigen. Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet waren, gelten gesonderte Vorschriften.

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