Anzeige- und Erlaubnispflichten beim Umgang mit Abfällen

Anzeige und Erlaubnispflichten gemäß den §§ 53 und 54 KrWG

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) schreibt seit dem 01.06.2012 für gewerblich tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht vor. Unternehmen, die dabei nur mit nicht gefährlichen Abfällen umgehen, müssen sich gemäß § 53 KrWG bei der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde anzeigen. Wird auch mit gefährlichen Abfällen umgegangen, muss das Unternehmen eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 54 KrWG beantragen.

Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren sind ab dem 01.06.2014 auch alle Betriebe und Unternehmen anzeige- bzw. erlaubnispflichtig, die nur als Nebenleistung mit Abfällen umgehen. Betroffen sind in erster Linie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten auch Abfälle sammeln und befördern. Weiterhin ausgenommen von der Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht sind Betriebe, bei deren Tätigkeiten pro Jahr nicht mehr als 20 Tonnen Abfall oder nicht mehr als 2 Tonnen gefährlichen Abfall zusammenkommen.
 

Wie kann eine Anzeige gem. § 53 KrWG abgegeben werden?

Die betroffenen Unternehmen können die Anzeige entweder elektronisch über das Internetportal der Länder oder in Papierform beim Umweltamt als zuständiger Abfallwirtschaftsbehörde einreichen. Die von der Behörde bestätigte Anzeige ist dann nachfolgend bei der Beförderung von Abfällen mitzuführen. Die Anzeige ist gebührenpflichtig. Nähere Auskünfte erhält man hierzu beim Umweltamt.

Online-Anzeige gem. § 53 KrWG:

Anzeige online bei der IKA - Informationskoordinierende Stelle Abfall DV-Systeme

Wie kann ein Erlaubnisantrag gem. § 54 KrWG eingereicht werden?

Unternehmen, die gefährliche Abfällen sammeln, befördern, die mit gefährlichen Abfällen Handel oder Makeln müssen hierfür eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag sowie die hierzu nötigen Unterlagen können auch entweder elektronisch über das Internetportal der Länder oder in Papierform beim Umweltamt als zuständiger Abfallwirtschaftsbehörde eingereicht werden. Die von der Behörde erteilte Erlaubnis ist dann nachfolgend bei der Beförderung von Abfällen mitzuführen. Auch diese Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Nähere Auskünfte erhält man hierzu beim Umweltamt.

Online-Antrag gem. § 54 KrWG:

Anzeige online bei der IKA - Informationskoordinierende Stelle Abfall DV-Systeme

Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie unter: 

Handwerkskammer Düsseldorf

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