Lichtsignalanlagen
In Hamm regeln rund 175 Lichtsignalanlagen (im Volksmund schlicht "Ampeln" genannt) den Verkehr an Kreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen. Viele davon sind über ein umfangreiches Kabelnetz an den Verkehrsrechner angeschlossen und werden von dort gesteuert und überwacht.
Fußgänger-Lichtsignalanlagen
Lichtzeichenanlagen haben die Aufgabe, einen reibungslosen und sicheren Verkehrsablauf zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere auch der Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer wie zum Beispiel Fußgänger.
Daher sind 75 Anlagen reine Fußgänger-Querungsanlagen. Diese werden im Regelfall mit der sogenannten Dunkelschaltung betrieben, das heißt dass im Grundzustand alle Signale dunkel sind. Sobald ein Fußgänger sein Grün angefordert hat, zeigt die Lichtsignalanlage zuerst für den Autofahrer Grün und für den Fußgänger Rot und springt dann um, damit der Fußgänger Grün bekommt. Die Dunkelschaltung spart Strom und hat den Vorteil, dass der Fußgänger sich entscheiden kann, ob er den Schutz der Lichtsignalanlage braucht, um die Straße zu überqueren. Anderenfalls kann er - zum Beispiel abends bei geringem Verkehr - die Straße queren ohne die Lichtsignalanlage zu benutzen und begeht trotzdem keinen Rotlichtverstoß.
Zu kurze Fußgänger-Grünzeiten?
Viele Fußgänger sind verunsichert wenn die Lichtsignalanlage von Grün auf Rot wechselt während sie die Fahrbahn überqueren. In diesem Fall sollten Sie Ihren Weg zügig fortsetzen. Eine Gefährdung entsteht nicht, dafür sorgen die eingebauten Räumzeiten. Sie sorgen dafür, dass der Fußgänger die Fahrbahn sicher räumen kann und dauern so lange wie ein Fußgänger vom Betreten der Fahrbahn bis zum Erreichen der anderen Fahrbahnseite benötigt. Sie können damit sogar länger sein als die Grünzeit. Die nächsten Verkehrsströme erhalten erst dann Grün, wenn die Räumzeit für die Fußgänger abgelaufen ist.
Grüne Welle
"Grüne Wellen", bei denen die Lichtsignalanlagen eines Straßenzuges derart koordiniert werden, dass der Großteil der Kfz sie nacheinander bei Grün passieren kann, sind mittlerweile Standard in der Lichtsignalsteuerung. Auch in Hamm sind auf 45 km des Hauptverkehrsstraßennetzes die Lichtsignalanlagen miteinander koordiniert.
Das Ideal der "Grünen Welle" mit unbehinderter Durchfahrt entlang eines ganzen Straßenzuges lässt sich trotzdem nur selten erreichen. Hintergrund ist, dass innerhalb einer gewachsenen Stadtstruktur mit unterschiedlichen Knotenpunktabständen, kreuzenden Hauptverkehrsstraßen und einer hohen Auslastung der Straßen die Spielräume für die Steuerung sehr gering sind.
Grünpfeil-Schilder - mehr Komfort durch reduzierte Wartezeiten beim Rechtsabbiegen
Im Jahr 1999 hat der Rat der Stadt Hamm beschlossen die Grünpfeilregelung in Hamm probeweise einzuführen. Heute ermöglichen mehr als 30 Grünpfeilschilder an Lichtsignalanlagen das Abbiegen bei Rot. Die Grünpfeilregelung kann dem Rechtsabbieger eine Wartezeit ersparen, sie verlangt ihm aber auch eine große Sorgfalt ab, um keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden:
- Anhalten an der Haltelinie bei Rot
- ggf. erneutes Anhalten an der Sichtlinie
- Beobachten des Verkehrsablaufs
- Beachten der Vorrechte aller anderen Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrzeugverkehr, aber auch Fußgänger und Radfahrer!)
- Sorgfaltspflicht - - Abwägen der Verkehrslage und
- Rechtsabbiegen in den bevorrechtigen Verkehrsstrom
Da die Verkehrsregelung des Grünpfeil-Schildes so komplex ist, enthält die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung eine Vielzahl von Eignungskriterien zum Einsatz dieser Schilder. Daher können Grünpfeil-Schilder nur nach sorgfältiger Prüfung jeder einzelnen Lichtsignalanlage eingesetzt werden.
Nachtabschaltung
Nachts ist der Verkehr wesentlich geringer. Lichtsignalanlagen, die tagsüber vorrangig dazu dienen, dass auch der Verkehr aus den Nebenstraßen sicher einbiegen oder queren kann, werden in diesen verkehrsschwachen Zeiten nicht benötigt.
Daher werden in Hamm zurzeit rund 60 Lichtsignalanlagen an Kreuzungen und Einmündungen nachts abgeschaltet. Dies geschieht nach einer sorgfältigen Prüfung jeder einzelnen Anlage im Hinblick auf Sichtverhältnisse, Begreifbarkeit der Vorfahrtsregelung, Verkehrsbelastung und Unfallgeschehen und unter Berücksichtigung der Belange des ÖPNV und der schwächeren Verkehrsteilnehmer.
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Herr Greve
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