Anzeigepflicht für Träger gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen
Träger gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen müssen ihre Tätigkeit seit dem 01.06.2012, spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme, bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt Hamm (Umweltamt) anzeigen.
Gemeinnützige Sammlung
Unter einer gemeinnützigen Sammlung versteht man eine Sammlung, die durch eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und die der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse überlässt.
Gewerbliche Sammlung
Unter einer gewerblichen Sammlung versteht man eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Eine gewerbliche Sammlung kann auch auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen abgewickelt werden.
Folgende Angaben sind der Anzeige beizufügen:
- Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens bzw. des Trägers der gemeinnützigen Sammlung so wie ggf. des von ihm beauftragten Dritten
- Verantwortliche Personen des Betriebes oder der Organisation
- Ausmaß (u.a. auch Angabe der Behälterstandorte), Dauer, größtmöglicher Umfang und Mindestdauer der Sammlung
- Art und Menge der zu verwertenden Abfälle (nur bei gewerblichen Sammlungen)
- Verwertungswege bis zur endgültigen Entsorgung (nur bei gewerblichen Sammlungen)
Folgende Unterlagen sind als Anlage beizufügen:
Gemeinnützige Sammlungen:
- Nachweis der Gemeinnützigkeit (Bescheinigung nach dem Körperschaftssteuergesetz) beizufügen.
Gewerbliche Sammlungen:
- Anzeigebestätigung nach § 53 KrWG
- Schlüssige Darlegungen der Verwertungswege
Voraussetzungen für die Durchführung der Sammlungen:
- Wenn durch die gewerbliche Sammlung eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sichergestellt ist und überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen
- Keine gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen oder keine gefährlichen Abfälle (z. B. Elektrogeräte) gesammelt werden
- Die Zuverlässigkeit des Anzeigenden und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen gegeben ist
Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde kann
- Die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bedingungen abhängig machen
- Einen Mindestzeitraum für die Durchführung von bis zu zwei Jahren bestimmen,
- Sie zeitliche befristenoder
- Auflagen für sie vorsehen,
soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist.
Die Verletzung der Anzeigepflicht kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Kontakt
Frau Weimann
Gustav-Heinemann-Straße
10
59065
Hamm
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