Rechnungsprüfungsausschuss
In Nordrhein-Westfalen muss gemäß § 57 (2) Gemeindeordnung NRW unabhängig von der Größe der Gemeinde ein Rechnungsprüfungsausschuss eingerichtet werden. Als wesentliche Aufgabe obliegt dem Ausschuss die Prüfung des Jahresabschlusses. Hierbei bedient er sich des Rechnungsprüfungsamtes. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Hierüber erteilt der Rechnungsprüfungsausschuss einen Bestätigungsvermerk.
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist Organ der Gemeinde.
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