Was gilt nach dem Sozialgesetzbuch IX als Behinderung?

Eine Behinderung ist die Auswirkung einer mehr als sechs Monate bestehenden Beeinträchtigung, die von einem für das Lebensalter typischen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand abweicht.

Dabei sind das Ausmaß und die Art der Behinderung von Bedeutung und nicht deren Ursache. Der Grad der Behinderung (GdB) muss mindestens 10 betragen. Besondere Hilfen und Nachteilsausgleiche (s. u.) erhalten jedoch nur schwerbehinderte Menschen (GdB mindestens 50 %).

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