Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Meistens für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist, z. B. wenn die pflegende Person selbst erkrankt ist oder sich im Urlaub befindet.

Die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) gehen denen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII vor.

Die Pflegekasse zahlt hier, ab dem Pflegegrad 2, einen festen Betrag. Z. Zt. beträgt dieser 1.612,00 € pro Kalenderjahr für die pflegebedingten Aufwendungen.

Seit dem 01.01.2017 besteht ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von monatlich 125,00 €. Dies gilt für die Pflegegrade 1 bis 5. Dieser Anspruch ist vorrangig zur Deckung der Kosten einzusetzen. Aus diesem Grunde ist bei der zuständigen Pflegekasse ein entsprechender Antrag zu stellen.

Reichen die Leistungen der Pflegekasse und das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen, und ggf. des Ehegatten, eingetragenem Lebenspartner, nicht aus, um die Kosten der Kurzzeitpflege zu zahlen, können ergänzend Leistungen nach den §§ 61 ff SGB XII beantragt werden.

Gut zu wissen

Die Kostenübernahme aus Sozialhilfemitteln ist neben den gesundheitlichen Voraussetzungen auch abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden. Ist dieser verheiratet oder lebt in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so ist auch das Einkommen und Vermögen des Ehegatten bzw. des Lebenspartners zu berücksichtigen.

Die Einkommensgrenze wird individuell ermittelt. Grundsätzlich ist jedoch bei einer alleinstehenden Person von einem Betrag von z. Zt. 1.004,00 € zuzüglich angemessene Kosten der Unterkunft auszugehen und bei Ehepaaren bzw. eheähnlichen Gemeinschaften von einem Betrag von z. Zt. 1.356,00 € zuzüglich angemessene Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten).

Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte, die erzielt werden (z. B. Renten, Mieten, Erwerbseinkommen, Wohngeld etc.).

Das Vermögen ist die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter einer Person (z. B. Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen, Sparbücher, Sparverträge, Bausparverträge, Aktien, Girokontoguthaben etc.).

Die Vermögensfreigrenze für eine alleinstehende Person liegt derzeit bei 10.000,00 € und für Ehepaare bzw. eheähnliche Gemeinschaften bei 20.000,00 €.

Beträge, die über die Vermögens- und Einkommensgrenze hinausgehen, sind vorrangig zur Deckung der beantragten Hilfeleistung einzusetzen.

Für die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist ein förmliches Antragsverfahren notwendig. Setzen Sie sich hierfür bitte schnellstmöglich mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in Verbindung. Dieses erfolgt am einfachsten telefonisch. Eine persönliche Vorsprache ist während der Öffnungszeiten ebenfalls möglich.

Wichtig!

Bitte beachten Sie, dass Sozialhilfe frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt wird, ab dem der Bedarf bekannt geworden ist.

D. h., wenn Sie sich z. B. am 11.11.2017 bei Ihrem Sachbearbeiter melden, um einen Antrag zu stellen, werden auch nur die Kosten im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt, die ab dem 11.11.2017 entstehen. Sollte der Hilfebedürftige bereits vorher, z. B. bereits ab 06.11.2017 zur Kurzzeitpflege aufgenommen worden sein, so können die anfallenden Kosten für die Zeit vom 06.11 – 10.11.2017 nicht aus Sozialhilfemitteln übernommen werden.

Es ist daher in Ihrem Interesse Ihren Sachbearbeiter rechtzeitig, auch telefonisch, zu informieren.

Zuständigkeiten

A - Bo

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Oertelt

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6727
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Bp - Ge

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Popil

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6794
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Gf - J

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Herr Schietzoldt

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6722
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

K - Kre

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Velmerig

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6751
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Krf - L

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Dreifke

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6753
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

M - Pn

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Czajkowski

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6755
Fax: 02381 17-2957

Po - Schrd

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Stalljohann

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6724
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Schre - Tj

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Wiedemann

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6725
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

Tk - Z

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Frau Haarhoff

Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-6721
Fax: 02381 17-2957
E-Mail-Adresse

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