Brauchtumsfeuer
Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung, Gefahren für die Gesundheit z. B. bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ausnahmen von diesen Verboten können für die sogenannten Brauchtumsfeuer, worunter auch die Osterfeuer fallen, zugelassen werden.
Hierzu hat der Rat der Stadt Hamm im Jahr 2005 eine Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen, die das Abbrennen von offenen Feuern im Freien regelt, um damit einhergehende Belästigungen oder Gefährdungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Verbrennen von Gegenständen im Freien erhalten Sie im Umweltamt oder in der Ortsrecht-Datenbank der Stadt Hamm ... .
Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein örtlich ansässiger Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z. B. Osterfeuer oder Martinsfeuer.
Nicht als Osterfeuer gelten solche Feuer, die lediglich der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen oder im Rahmen einer Familienfeier abgebrannt werden. Solche Feuer sind auch in der Osterzeit verboten.
Gut zu wissen
- Alle Brauchtumsfeuer sind anmeldepflichtig (d.h. anzeige- oder genehmigungspflichtig).
- Die Anmeldung muss schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Verbrennungstermin beim Umweltamt der Stadt Hamm erfolgen.
- Die Anmeldung nehmen Sie bitte über unser Online-Formular vor
Bei Veranstaltungen, die in Gebieten stattfinden sollen,
- die außerhalb eines Schutzstreifens von 200 Meter um die zu Wohnzwecken genutzten Gebiete liegen
und - bei denen sichergestellt werden kann, dass alle "Anforderungen an den Verbrennungsvorgang" (siehe Merkblatt anzeigepflichtige Brauchtumsfeuer) eingehalten werden.
Bei Veranstaltungen, die in Gebieten stattfinden sollen,
- die der Wohnnutzung dienen bzw. durch Wohnnutzung geprägt sind,
- auf Flächen, die innerhalb eines Schutzstreifens von 200 m um die vorgenannten Gebiete liegen
und - überall dort, wo die festgelegten "Anforderungen an den Verbrennungsvorgang"(siehe Merkblatt genehmigungspflichtige Brauchtumsfeuer) nicht gänzlich eingehalten werden können.
- alle Brauchtumsfeuer (d. h. anzeige- oder genehmigungspflichtig) bedürfen einer Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen von Gegenständen im Freien.
- diese Ausnahmegenehmigung ist ggfs. gebührenpflichtig und beträgt 56 €.
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Kontakt
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59065
Hamm
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