Erlaubnisse für Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum

§ 29 StVO regelt die übermäßige Straßenbenutzung.

Nach § 29 II StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, einer Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.

Das trifft in der Regel auf folgenden Veranstaltungen zu:

  • Radtouristische Veranstaltungen (RTF)
  • Radrennen auf abgesperrten Straßenbereichen
  • Laufveranstaltungen im öffentlichen Straßenraum
  • Märsche und Umzüge, wenn das überörtliche Straßennetz (Bundes-, Land- und Kreisstraßen) in Anspruch genommen wird.

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