Überwuchs von privatem Grün

Rückschnitt der in den öffentlichen Verkehrsraum wachsenden Hecken, Bäume und Sträucher

Wenn privates Grün in Gehwege und Straßen ragt

Es kommt immer wieder vor, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hoch wachsende Hecken bestehen.

Auch Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer wird dadurch beeinträchtigt.

Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ von jeder Bepflanzung freizuhal­ten. Das Sichtdreieck beschreibt das Sichtfeld, welches ein Verkehrsteilnehmer zur Verfü­gung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen möchte. Ist dieses Sichtdreieck z. B. durch eine Hecke nicht mehr überschaubar, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße gefährlich.

In all diesen Fällen sollten Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden. Auch abge­storbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden kann.

Bei Gefahr in Verzug kann die Straßenbaubehörde des Tiefbau- und Grünflächenamtes die Anpflanzungen sofort beseitigen/zurückschneiden lassen und Ihnen die Kosten in Rechnung stellen. Ist keine Gefahr in Verzug werden Sie schriftlich aufgefordert die Anplanzungen in­nerhalb eines Monats ordnungsgemäß zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen (behördlich angeordnet oder zuge­lassen) zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Sie als Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten Sie im Inte­resse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer folgende Hinweise beachten:

  • Schneiden Sie Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzei­tig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum unge­hindert und ohne Gefahr nutzen können.
  • Beachten Sie das „Lichtraumprofil“ wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.
  • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßeneinmündungen und Kreuzun­gen so weit zurück, dass sie nicht über Ihre Grundstücksgrenze hinausragen. Dann können Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen gar nicht erst entstehen. Achten Sie auch darauf, das Sichtdreieck freizuhalten.
  • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenleuchten und Ver­kehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht be­hindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.

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Kontakt

Sachgebiet Straßenbaubehörde

Herr Demir

Gustav-Heinemann-Straße 10
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Fon: 02381 17-4612
Fax: 02381 17-104612
E-Mail-Adresse

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