Investitionskostenförderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen

Die Stadt Hamm fördert die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen in Hamm, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind.

Gut zu wissen

Die Investitionskostenpauschale beträgt 2,15 Euro je volle Pflegestunde.

Der Antrag ist schriftlich vollständig und im Original bis spätestens zum 1. März des Antragsjahres bei der

Stadt Hamm
Amt für Soziales, Wohnen und Pflege
50-500-1-13
Postfach 2449
59014 Hamm

einzureichen. Nach Fristablauf eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt und abgelehnt. Bei mehreren Standorten ist für jeden Standort in Hamm ein gesonderter Antrag zu stellen.

Ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Bewilligungsjahr erstmalig ihren Dienst aufnehmen, erhalten auf der Basis der im Bewilligungsjahr gültigen Leistungskomplexe eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Förderung. Der Antrag auf die Abschlagszahlung ist im Jahr der Inbetriebnahme der Einrichtung zu stellen.

  1. Antrag auf Gewährung der Investitionskostenpauschale,
  2. Berechnung der Höhe der Investitionskostenförderung für das Jahr 2024 (Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist durch den jeweiligen Spitzenverband, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.),
  3. vom Antragsteller unterschriebene Summen- und Saldenliste der erhebungsrelevanten Ertragskonten für das Jahr 2023 (Kontenklasse 4 mit den Kontennummern 4000 bis 4086 der Pflegebuchführungsverordnung, Stand Dezember 2023),
  4. Kopie der Vergütungsvereinbarung(en) nach § 89 SGB XI für das Jahr 2023,
  5. Kopie des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI, sofern der Versorgungsvertrag noch nicht vorgelegt wurde oder gegenüber der bereits vorliegenden Fassung Änderungen eingetreten sind,
  6. Nachweis der Vertretungsberechtigung / Vollmacht, sofern diese noch nicht vorliegt oder gegenüber der bereits vorliegenden Fassung Änderungen eingetreten sind. 

Die Investitionskostenanträge können nur durch den Träger oder einen vertretungsberechtigten Dritten gestellt werden.

Auf den Antragsunterlagen dürfen keine Streichungen oder nachträgliche Korrekturen vorgenommen werden. Sofern nachträglich Angaben zu korrigieren sind, ist ein neuer Berechnungsbogen auszufüllen. Es sind ausschließlich die hier unter Downloads zur Verfügung stehenden Formulare zu verwenden. Andere bzw. selbst verfasste Formulare werden nicht akzeptiert.

Downloads

Antragsvordruck und Berechnungsbogen 2024

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