Sozialhilfe außerhalb der Einrichtungen
§ 1 Satz 1 SGB XII:
„Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“
Die Sozialhilfe soll den Lebensunterhalt für Menschen finanziell sichern, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können.
Die Sozialhilfe umfasst
- den maßgebenden Regelsatz
- die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
- eventuell bestehende Mehrbedarfe
(z.B. bei Schwangerschaft und für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen oder für allein erziehende Personen) - Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Beihilfen für folgende einmalige Bedarfe:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.
Gut zu wissen
Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann gegeben sein, wenn man
- vorübergehend, aber länger als 6 Monate, aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig ist.
Diese Erwerbsunfähigkeit muss durch ein entsprechendes Gutachten des Rententrägers, der Agentur für Arbeit oder des städtischen Gesundheitsamtes bestätigt sein.
und - keine Haushaltsgemeinschaft mit einem Erwerbsfähigen besteht
und - die Altergrenze für die Regelaltersrente gem. § 41 Abs. 2 SGB XII nocht nicht erreicht hat.
(Wenn die Altersgrenze erreicht wurde, besteht evtl. ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter.)
Sollten vorrangige Ansprüche (z.B. auf Rente, Wohngeld, Krankengeld, Unterhalt) bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Hilfe zum Lebensunterhalt eine nachrangige Leistung darstellt.
Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine Rolle; so dürfen beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.
Damit ein Anspruch geprüft und bearbeitet werden kann, werden z.B. benötigt:
- Personalausweis bzw. bei ausländischen Menschen ein Reisepass
- Nachweise über alle Einkünfte, z.B.:
- Renten (auch aus dem Ausland)
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Unterhalt
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Miet- und Pachteinnahmen
- Nachweise über Miete und Heizkosten
- Nachweise über private Versicherungen
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Nachweise über Vermögen, z.B.:
- Haus- und Grundvermögen
- Kraftfahrzeuge
- Bargeld, Wertpapier, Kontoguthaben, Versicherungsrückkaufswerte
Welche Unterlagen und Nachweise in der persönlichen Situation erforderlich
sind, sollte jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit
den zuständigen Mitarbeitern/innen des Amtes für Soziales, Wohnen und Pflege abgeklärt werden.
Downloads
Informationen
- Aufteilung Regelbedarfe 2018 - 2023 (PDF, 88.9 KB)
- Regelsätze 2023 (XLSX, 15.3 KB)
Formular
- Vordruck "Antrag auf Sozialhilfe" SGB XII (PDF, 634 KB)
Zuständigkeiten
Sachgebietsleiter
Herr Beilenhoff
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
A - Di
Frau Nycz
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Dj - Ha
Frau Störmer
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Hb - Ma
Herr Kaßner
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Mb - Ro
Frau Ohlmeier
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Rp - Z
Frau Surma
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Hier finden Sie uns
Allgemeine Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen
Westentor
1 - 3
59065
Hamm
Internet