Erteilung von Bescheinigungen aus dem Liegenschaftskataster
Benötigen Sie eine amtliche Bescheinigung aus unserem Liegenschaftskataster, stellen wir Ihnen diese auf Ihren schriftlichen Antrag hin gerne aus:
Mit einer Entfernungsbescheinigung wird die kürzeste befahrbare oder begehbare Strecke zwischen zwei Orten (z.B. Wohnhaus und Arbeitsstätte, Wohnhaus und Schule) ermittelt und amtlich bescheinigt.
Die Entfernung wird in der Regel aus amtlichen Geobasisdaten ermittelt.
Es wird amtlich bescheinigt, dass eine historische und die aktuelle Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) die gleiche Lage in der Örtlichkeit beschreibt.Im Laufe der Zeit können sich Flurstücksbezeichnungen durch Fortführungen im Liegenschaftskataster ändern. Im Grundbuch und in Verträgen etc. werden oft noch die historischen Bezeichnungen geführt.
Dadurch ist teilweise nicht mehr erkennbar welche heutige Fläche mit den Bezeichnungen gemeint ist. Das Vermessungs- und Katasteramt kann zu jedem Flurstück die lückenlose Historie zurückverfolgen.
Die Bescheinigung erfolgt ausschließlich in Textform, eine Grafik wird nicht beigefügt!
Ist ein Teil eines Grundstücks (Trennstück)mit einem Recht belastet, kann es frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.
Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.
Gesetzesgrundlage ist das Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966.
Liegt auf einem Grundstück ein örtlich begrenztes Recht (z. B. Wegerecht, Leitungsrechte) und wird dieses Grundstück geteilt, so kann bescheinigt werden, dass dieses Recht nur noch auf bestimmten Teilflächen liegt, während andere Grundstücksflächen nicht belastet sind. (§ 1026 BGB)
Während bei § 1026 BGB das belastete Grundstück geteilt wird, behandelt § 1025 BGB die Teilung des herrschenden Grundstücks. In diesem Falle verbleibt das Recht der Nutzung eines Rechtes nur auf dem Teil des Grundstücks, dem es zum Vorteil gereicht.
Entfernungsbescheinigung:
- Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €
Identitätsbescheinigung:
- Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €
Unschädlichkeitszeugnis:
- Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €, höchstens jedoch 5.000€
Bescheinigung nach § 1026 BGB und § 1025 BGB:
- Je angefangen Arbeitsviertelstunde 25 €
Kontakt
Herr Knöpke
Gustav-Heinemann-Straße
10
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Herr Hübner
Gustav-Heinemann-Straße
10
59065
Hamm
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