Glossar
Umlegungsanordnung
Die Anordnung einer Umlegung ist die Entscheidung darüber, ob in einem Gebiet überhaupt eine Umlegung durchgeführt werden soll. Die Anordnung für die Durchführung einer Umlegung ist Aufgabe des Rates der Stadt Hamm.
Umlegungsausschuss
Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf ehrenamtlichen Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, der zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst befähigt sein muss. Zwei Mitglieder sind Sachverständige aus den Bereichen Bewertung und Vermessung. Die beiden anderen Mitglieder gehören dem Rat der Stadt Hamm an. Der Ausschuss ist in seinen Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Umlegungsbeschluss
Durch den Umlegungsbeschluss wird nach Erörterung mit den Eigentümern das Umlegungsverfahren förmlich eingeleitet. Er darf nur gefasst werden, wenn eine Umlegungsanordnung vorliegt.
Bestand
Als Grundlage für das Umlegungsverfahren sind eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis anzufertigen, die dazu beitragen sollen, der Umlegungsstelle, aber auch allen anderen Beteiligten, die Übersicht über das Umlegungsgebiet zu ermöglichen.
Umlegungsmasse
Die in einem Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zur Umlegungsmasse vereinigt.
Verfügungs- und Veränderungssperre
Damit Verfügungen und Veränderungen an Grundstücken die Umlegung nicht wesentlich erschweren oder unmöglich machen, besteht die Notwendigkeit, rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken zu überwachen.
Verteilungsmasse
Nach dem Ausscheiden der örtlichen Verkehrsflächen, der Immissionsschutzflächen und der Ausgleichsflächen verbleibt die Verteilungsmasse, die an diejenigen, die Grundstücke in die Umlegung eingeworfen haben, verteilt wird.
Verteilungsmaßstab
Die eingeworfenen Grundstücke können nach dem Verhältnis der Werte oder nach dem Verhältnis der Flächen, in dem sie vor der Umlegung zueinander gestanden haben, verteilt wird.
Sollanspruch
Sollanspruch ist der den beteiligten Grundstückseigentümern an der Ver-teilungsmasse zustehende Anteil.
Zuteilung
Die neu gebildeten Grundstücke, die den Eigentümern für ihre alten Grundstücke tatsächlich zugeteilt werden. Die Zuteilung kann von dem Sollanspruch abweichen, wenn eine zweckmäßige Gestaltung für eine bauliche oder sonstige Nutzung nicht anders zu erreichen ist. Dann kommt es zu Mehr- oder Minderzuteilungen.
Geldleistung
Es wird zwischen Ausgleichsleistungen und Geldabfindungen unterschieden. Ausgleichsleistungen werden unter anderem für Wert- und Lageunterschiede sowie für Mehr- oder Minderzuteilungen festgesetzt. Geldabfindungen werden z.B. für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen festgesetzt.
Umlegungsplan
Der Umlegungsplan, bestehend aus Verzeichnis und Karte, fasst die Ergebnisse der ganzen Umlegungsarbeit zusammen. Aus dem Umlegungsplan geht der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren, hervor.
Rechtsbehelfe
Verwaltungsakte im Umlegungsverfahren können nach § 217 Baugesetzbuch durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses angefochten werden.