Grundstücksentwässerung gewerblich genutzter Grundstücke

Gemäß der Abwassersatzung der Stadt Hamm stehen neben den Grundleitungen auf den Grundstücken auch die Anschlüsse bis zum öffentlichen Kanal im privaten Eigentum. Für den Zustand dieser Abwasserleitungen sind die Grundstückseigentümer/-innen verantwortlich.

Bei Einleitungen von gewerblichen, industriellen und ähnlichen Abwässern sind für die Beschaffenheit und für die Inhaltsstoffe des Abwassers die in der Abwassersatzung aufgeführten Grenzwerte einzuhalten.

Grundstücke mit Gewerbe im Bereich des Einzelhandels halten in der Regel die Werte gemäß der Abwassersatzung der Stadt Hamm ein.

Darüber hinaus gibt es verschiedene Abwässer aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die zusätzlich Anforderungen und Grenzwerte nach dem Wasserrecht einhalten müssen. Auf diese Weise sollen bestimmte im Abwasser enthaltene Stoffe bereits auf dem Betriebsgelände durch eine Abwasservorbehandlung zurückgehalten werden, bevor das Abwasser in die öffentliche Kanalisation weitergeleitet wird.

Für alle gewerblichen und industriell genutzten Grundstücke gilt, dass der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Benutzung derselben nur mit schriftlicher Genehmigung zulässig ist!

Falls auch die Anforderungen und Grenzwerte nach dem Wasserrecht einzuhalten sind, ist eine zusätzliche Genehmigung beim Umweltamt zu beantragen.

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Frau Baschin

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-4668
Fax: 02381 17-104668
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Tiefbau- u. Grünflächenamt

Herr Friedek

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