Parkausweise für Handwerk/Einzelhandel in Bewohnerparkzonen
Inhaber von Handwerks- oder Einzelhandelsgeschäften können unter bestimmten Umständen eine Ausnahme für das Parken in Bewohnerparkzonen beantragen.
Inhaber von Handwerks- oder Einzelhandelsgeschäften, die in Bewohnerparkbereichen ihre Betriebe haben, aber nicht Bewohner sind und auch über keinen eigenen Stellplatz verfügen, sind häufig für ihre Berufsausübung auf einen Parkplatz für ihr Kfz in der Nähe des Betriebes angewiesen. Um diesen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, kann für den Geschäftsinhaber bzw. den Geschäftsbetrieb versuchsweise für eines seiner Kraftfahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung zum Parken im Bewohnerparkbereich erteilt werden. Die Vorläufigkeit der Regelung soll sicherstellen, dass das Bewohnerparken nicht unverhältnismäßig stark eingeengt wird.
Voraussetzungen/Bedingungen:
- Es muss ein Handwerksbetrieb oder ein Einzelhandelsgeschäft sein
- Der Firmensitz muss im Bewohnerparkbereich liegen
- Die Firma darf über keinen eigenen Stellplatz verfügen
- Es darf pro Firma nur ein Parkausweis ausgestellt werden. Auf dem Ausweis darf nur ein Kennzeichen für ein auf die Firma zugelassenes oder von der Firma dauerhaft genutztes Kfz eingetragen werden.
- Mit dem Fahrzeug müssen regelmäßig Geschäftsfahrten unternommen werden. Die alleinigen An- und Abfahrten vom und zum Wohnort erfüllen die Kriterien für eine Ausnahmegenehmigung nicht.
- Für Fahrzeuge der Mitarbeiter können keine Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Gebühren | |||
1 Jahr | 27,00 € | ||
2 Jahre | 50,00 € |
Kontakt
Herr Eggenstein
Theodor-Heuss-Platz
16
59065
Hamm
E-Mail-Adresse