Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein, ab dem 10. Lebensjahr fügen Sie bitte ein aktuelles Lichtbild bei. Bei ausländischen Bürgern ist zudem ein gültiger Aufenthaltstitel nachzuweisen.Auch für den Online-Antrag ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich. In diesem Fall müssen Sie nach dem Ausfüllen der Formularseiten die angezeigte Erklärung ausdrucken, unterschreiben und innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Hamm, Bürgeramt Pelkum, Sachgebiet SchwbR, Kamener Straße 177, 59077 Hamm senden. Wenn Ihre Unterschrift nicht rechtzeitig eingeht, ist es nicht möglich, den Antrag zu bearbeiten.Bitte beantworten Sie die im Antrag gestellten Fragen genau.  Sie helfen uns damit, die erforderlichen Befunde/Unterlagen gezielt anfordern zu können bzw. weitere Nachfragen zu vermeiden und somit die Bearbeitungsdauer erheblich zu verkürzen. Soweit vorhanden, fügen Sie daher bitte auch  aktuelle Unterlagen (nicht älter als zwei Jahre)  über Ihren Gesundheitszustand (z.B. Befundberichte, ärztliche Gutachten, Kurschlussgutachten, Pflegegutachten, Krankenhausberichte, bitte keine Röntgenbilder!) in Kopie bei. Sie haben das Recht, sich von Ihrem Arzt Kopien der Krankenunterlagen aushändigen zu lassen (eine Kostenübernahme für Kopien etc. durch die Stadt Hamm ist leider nicht möglich).Falls Sie über keine Unterlagen verfügen bzw. die eingereichten Unterlagen für eine sachgerechte Entscheidung nicht ausreichen, wird mit dem Antrag eine Einverständniserklärung erfragt und die notwendigen Unterlagen werden von den von Ihnen benannten Stellen und Personen angefordert.

Gut zu wissen

Sind Sie ausländischer Mitbürger/in oder staatenlos?
Dann legen Sie bitte eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde oder eine beglaubigte Kopie Ihres Passes vor, um Ihren rechtmäßigen Aufenthalt nachzuweisen. Bei Kindern unter 16 werden die genannten Unterlagen eines Erziehungsberechtigten benötigt.

Ausländische Bürgerinnen und Bürger, die nur im Besitz einer Duldung sind, können keinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaften stellen, da sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründen. Dieser ist aber erforderlich, um einen Antrag nach dem SGB IX stellen zu können. § 2 Abs. 2 SGB IX führt aus, dass u. a. die Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert sind, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und …ihren gewöhnlichen Aufenthalt … im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Sollten Sie dennoch einen Antrag stellen, ist dieser nach der bisherigen Rechts- und Weisungslage abzulehnen.

In diesem Fall fügen Sie bitte die Arbeitsbescheinigung Ihres aktuellen Arbeitgebers bei.

Bemerkung

Hat bereits eine andere Stelle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) außerhalb des Schwerbehindertenrechtes festgestellt (z.B. Bescheid einer Berufsgenossenschaft aufgrund eines Arbeitsunfalls oder eines Versorgungsamtes bezüglich der Soldatenversorgung oder Gewaltopferentschädigung – Bescheide der Deutschen Rentenversicherung gehören nicht dazu!), dann ist ein Antragsverfahren bei der Stadt Hamm nicht erforderlich, es sei denn,  Sie benötigen  eine Feststellung.

Kontakt

Abteilung Schwerbehindertenrecht

Kamener Straße 177
59077 Hamm
Fon: 02381 17-9494
Fax: 02381 17-109494
E-Mail-Adresse
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