Ausnahmen nach § 46 StVO
Nach § 46 StVO kann die Verwaltungsbehörde in bestimmten Einzelfällen nach Prüfung Ausnahmen von den Vorschriften der StVO genehmigen.
- von Halt- und Parkverboten
- von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung
- von dem Verbot des § 21 StVO der unzulässigen Mitnahme von Personen (z. B.: im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen)
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten (§ 21 StVO)
von den Vorschriften über das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a StVO)
– eine ärztliche Bescheinigung nach Vordruck ist zwingend erforderlich! – - vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 StVO)
- vom Verbot Waren und Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 StVO)
- hierbei handelt es sich gleichzeitig eine Sondernutzung! -
Ausnahmen, für die hier kein Antragsformular verfügbar ist, können schriftlich, formlos gestellt werden.
Bei Anträgen auf Gurt- und Helmbefreiung ist vorher Rücksprache mit dem Sachbearbeiter zu nehmen.
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- Antrag Befreiung Sonntags- und Feiertagsfahrverbot (PDF, 107 KB)
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