Vergnügungssteuer

Die Stadt Hamm erhebt als örtliche Aufwandsteuer die Vergnügungssteuer aufgrund der entsprechenden Satzungen. Es werden in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert. Hierzu gehören der Betrieb von Geldspielgewinn- und Unterhaltungsgeräten, als auch andere Vergnügungsveranstaltungen gewerblicher Art.

Spielgerätesteuer

In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen und in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Geräten vergnügungssteuerpflichtig.

Steuerschuldner:in ist der/die Halter:in des Spielgerätes. Halter:in ist derjenige/diejenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird.

  • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
    22 v.H. der elektronisch gezahlten Bruttokasse
     
  • Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    40,00 EUR je Gerät und angefangenen Monat
     
  • Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten oder ähnlichen Orten
    25,00 EUR je Gerät und angefangenen Monat
     
  • Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit; hier: Internetgeräte bzw. Personalcomputer in Spielhallen, Gaststätten oder ähnlichen Unternehmen je Bildschirmeinheit (Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o.a.) sowie für Playstationgeräte
    20,00 EUR je Gerät und angefangenen Monat
     
  • Spielgeräte, die Gewaltspiele enthalten
    300,00 EUR je Gerät und angefangenen Monat

Bruttokasse im Sinne dieser Satzung ist für die Geldspielgewinngeräte das Einspielergebnis, welches sich aus der elektronisch gezählten Bruttokasse eines jeden Kalendermonats ergibt. Die elektronisch gezählten Bruttokasseneinnahmen errechnen sich aus dem Inhalt der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich des sogenannten Fehlbetrages aus der Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme, abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung (Saldo 2), sowie abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld. Das negative Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat wird mit einem Wert von 0,00 € angesetzt.

Die Vergnügungssteuer wird je Gerät und Kalendermonat erhoben. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich.
Die Stadt Hamm erlässt zu Beginn eines jeden Jahres einen Steuerbescheid. Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit werden zunächst Vorauszahlungen festgesetzt.

Zur endgültigen Festsetzung der Steuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist der/die Steuerschuldner/in verpflichtet, für das jeweilige Kalendervierteljahr eine Steueranmeldung separat für jeden Monat auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Steueranmeldung zur Vergnügungssteuer“ (s.  Link unter „Formulare“) der Stadt Hamm bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres abzugeben. Die gemachten Angaben sind durch die entsprechenden Zählwerksausdrucke zu belegen.

Der/Die Halter:in hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.
An den Apparaten ist ein Hinweisschild anzubringen, aus dem sich der vollständige Name (Firma bzw. Vor- und Zuname) und die Anschrift des Aufstellers ergeben.

Vergnügungssteuer für Vergnügen besonderer Art

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Hamm veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:

  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern
  • Sex- und Erotikmessen
  • Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen

Steuerschuldner:in ist der/die Unternehmer:in der Veranstaltung (Veranstalter:in) und weitere/r Steuerschuldner:in ist, wer Räume oder Freiflächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt.

  • Kartensteuer
    Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so erfolgt die Berechnung der Kartensteuer nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten. Der Steuersatz beträgt 20% des Eintrittspreises oder Entgelts.
     
  • Pauschalsteuer nach dem Spielumsatz
    Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschalsteuer 20% des Spielumsatzes.
     
  • Pauschalsteuer nach der Größe des benutzen Raumes
    Für Veranstaltungen ist die Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird.
    Die Pauschalsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche 1,50 EUR.

Die zu zahlende Vergnügungssteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.

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