Hundesteuer

Das Halten von Hunden im Stadtgebiet unterliegt der Hundesteuer. Diese wird aufgrund der Hundesteuersatzung der Stadt Hamm vom 15. November 2000 in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

  Anzahl der Hunde 

 Jahressteuersatz

Wenn ein Hund gehalten wird 90,00 Euro
Wenn zwei Hunde gehalten werden 124,00 Euro je Hund
Wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden 144,00 Euro je Hund
Wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird 696,00 Euro
Wenn zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 864,00 Euro je Hund

Die Hunderassen, die der erhöhten Hundesteuer unterliegen, sind in § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Hamm aufgelistet. Die Rassen entsprechen § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gut zu wissen

Jeder Hund ist steuerpflichtig und muss innerhalb von zwei Wochen beim Amt für Finanzen und Controlling angemeldet werden. Sie können dies online (Hundesteueranmeldung), schriftlich oder persönlich in einem für Sie stadteilbezogenen Bürgeramt erledigen. Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder in Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Es sei denn, er/sie kann nachweisen, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. 

Die Steuerpflicht nach Maßgabe dieser Satzung tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Beim Amt für Finanzen und Controlling ist der Hund, wie auch jeder andere Hund anzumelden. Zusätzlich muss die Hundehaltung durch das Ordnungsamt der Stadt Hamm genehmigt werden.

Bei Rückfragen dazu wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Hamm, die unter den Rufnummern 17-7209 und 17-7223 zu erreichen sind.

Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bulterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. 

Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.
 

Abgegebene, getötete, verendete oder entlaufene Hunde sind innerhalb von zwei Wochen online (Hundesteuerabmeldung) oder schriftlich unter Rückgabe der Hundesteuermarke und ggf. der tierärztlichen Bescheinigung über den Tod des Hundes beim Amt für Finanzen und Controlling oder in einem stadtteilbezogenen Bürgeramt abzumelden. Bei Besitzwechsel sind auch der Name und die Anschrift des/der neuen Besitzers/in anzugeben. Ebenso ist der Wegzug des/der Hundehalters/in aus der Stadt mitzuteilen. 
 

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Im Gegensatz zu den Gebühren, für die die Bürger/innen eine Gegenleistung von der Kommune erhalten, werden Steuern, so auch die Hundesteuer, ohne konkrete Gegenleistung erhoben. So berechtigt die Hundesteuer auch nicht zur Verschmutzung öffentlicher Straßen. Die Steuereinnahmen stellen den Beitrag der Allgemeinheit zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben dar. Mit der Hundesteuer werden auch ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen. 

Die Hundehaltung ist bei bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (z. B. bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen: aG, B, Bl, Gl oder H) bzw. um die Hälfte ermäßigt (z. B. Hundehalter/in, die Grundsicherungsleistungen oder Hartz IV beziehen).  Den betreffenden Antrag können Sie online (Hundesteuerermäßigung, Hundesteuerbefreiung), schriftlich oder persönlich in einem für Sie stadteilbezogenen Bürgeramt stellen.

Die Marke, die Sie für Ihren Hund erhalten, ist der sichtbare Nachweis, dass Ihr Hund ordnungsgemäß bei der Stadt Hamm gemeldet ist. Außerhalb einer Wohnung oder eines Grundbesitzes muss der Hund die sichtbar befestigte und gültige Steuermarke tragen. Sollte zudem Ihr Hund einmal „verlorengehen“, kann man ihn durch die Steuermarke wieder zu Ihnen zurückbringen. Grundsätzlich ist die Steuermarke für die Dauer der Hundehaltung gültig.

Bei Verlust der Hundemarke wird auf Antrag eine neue Marke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 2,50 € ausgehändigt.

Sie selbst als Halter/in oder sonst für das Tier Verantwortliche haben dafür zu sorgen, dass Ihr Hund angeleint ist. Auf den Straßen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und in den Anlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

Anlagen sind u. a. Grünanlagen, Alleen, gemeindliche Wälder, Friedhöfe und Sportanlagen.

Auf Kinderspielplätzen ist das Mitführen von Hunden immer verboten, d.h. auch das angeleinte Mitführen ist dort verboten.

Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt auf eine Straße oder in eine Anlage gelangen können.

Grundstückseigentümer/innen müssen sicherstellen, dass ihre Hunde das Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen können.

Derjenige, der den Hund führt, muss körperlich in der Lage sein, den Hund sicher zu halten.

Unangeleint dürfen Sie Ihren Hund in Hamm also nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile führen, allerdings auch dort nicht in den Anlagen. Ihr Hund ist immer so zu führen, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, es sollte in erheblichem Maß Rücksicht genommen werden.

Ihre Verpflichtungen ergeben sich aus der Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hamm vom 15.07.1998 sowie dem Landeshundegesetz (LHundG) NRW. 

Falls Sie unterwegs feststellen, dass Sie Ihre Hundekotbeutel zu Hause vergessen haben, erhalten Sie in allen städtischen Bürgerämtern kostenfreie Papierbeutel zur Entsorgung der Hunde-Hinterlassenschaften. Wir bitten Sie im Interesse aller Mitbürger/innen und vor allem der Kinder wegen um Reinhaltung aller öffentlichen Flächen.
 

Zu Jahresbeginn werden rund 70.000 Abgabenbescheide im Bereich Grundbesitzabgaben und Hundesteuer versandt. Daher kann es tatsächlich für einen vorübergehenden Zeitraum zu längeren Warte- und Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten Sie daher ausdrücklich um Ihr Verständnis.

Wir helfen gerne weiter

Steuern und Benutzungsgebühren

Herr Al Raee

Bismarckstraße 1
59065 Hamm
Fon: 02381 17-9907
Fax: 02381 17-2991
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Frau Tomkowitz

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