Grundbesitzabgaben
Die Grundbesitzabgaben umfassen die Grundsteuer sowie die Gebühren für Müllabfuhr, Entwässerung und Straßenreinigung. Während die Grundsteuer wie jede andere Steuer ohne konkrete Gegenleistung erhoben wird und allein der Einnahmebeschaffung dient, werden die Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben.
+++ Hinweis +++
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2018 die Bewertungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Mit dem am 26.11.2019 beschlossenen Grundsteuerreformgesetz hat der Bundesgesetzgeber die Regelungen zum Bewertungsverfahren neu festgelegt (sog. Bundesmodell). Ab 2025 wird die Grundsteuer erstmalig unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtsgrundlagen festgesetzt.
Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuerreform 2025 und die passenden Antworten dazu haben wir für Sie auf unserer FAQ-Seite zusammengefasst. Bei weiteren Fragen können Sie auch gerne unser Online-Formular zur Grundsteuerreform benutzen.
Gut zu wissen
Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sowie alle anderen Grundstücke einschließlich der Gebäude (Grundsteuer B). Grundsteuerpflichtig sind grundsätzlich nur Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbpachtnehmerinnen und Erbpachtnehmer. Bei Vermietung kann die Grundsteuer jedoch entsprechend den geltenden zivilrechtlichen Vorschriften für Betriebskosten auf die Mieter übertragen werden.
Mit dem Erlass des Grundsteuermessbescheides entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt über die persönliche und sachliche Steuerpflicht.
Bitte unbedingt beachten:
Die Ermittlung, Änderung und Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen (Bewertungen) wird ausschließlich durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes Hamm vorgenommen. Das bedeutet, dass Klärungsbedarfe und Fragen hierzu n u r durch diese Bewertungsstelle geklärt und beantwortet werden können (Telefon Finanzamt Hamm: 02381 918-1959).
Durch die Stadt Hamm wird der durch das Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem in der Haushaltssatzung der Stadt Hamm für das jeweilige Jahr festgelegten Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer. Die Hebesätze werden nach Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Wohnen und Nicht-Wohnen) unterschieden.
Ab 2025 betragen die Hebesätze je Kalenderjahr:
Grundsteuer A 323 %
Grundsteuer B (Wohnen) 669 %
Grundsteuer B (Nicht-Wohnen) 1.338 %
Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt, wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird. Beides wird in Form eines Bescheides vom Finanzamt festgesetzt, den jeder Eigentümer/jede Eigentümerin vom Finanzamt erhält.
Die zu zahlende Grundsteuer wird erst daraufhin von der Stadt auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbetrags festgesetzt. Die Stadt ist nach der Abgabenordnung verpflichtet, diese vorherige Festsetzung des Finanzamtes ohne jede Änderung in den städtischen Abgabenbescheid zu übernehmen.
Sollten Sie mit dem Messbetrag nicht einverstanden sein, so sind Einwendungen dagegen ausschließlich bei der Bewertungsstelle des Finanzamtes Hamm, Grünstraße 2, 59065 Hamm, (Tel. 02381 918-1959) geltend zu machen. Sollte das Finanzamt den Grundlagenbescheid ändern oder aufheben, so wird in der Folge davon auch der Grundsteuerbescheid von Amts wegen aufgehoben oder geändert.
Die gewünschte Änderung kann in jedem Bürgeramt (außer Hamm-Mitte) und im Amt für Finanzen und Controlling, Bismarckstraße 1, 1. OG rechts, beantragt werden. Außerdem kann dies auch formlos schriftlich oder über das Internetportal des ASH erfolgen. Eine telefonische Annahme des Änderungsantrages ist nicht möglich.
Die Stadt Hamm wendet auf den Messbetrag/Zerlegungsanteil den jeweils gültigen Hebesatz an und errechnet so die festzusetzende Gewerbesteuer. Die so ermittelte Gewerbesteuer wird durch den Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
Der örtliche Hebesatz ist durch die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Hamm bestimmt, die durch den Rat der Stadt Hamm beschlossen wurde.
Seit 2010 beträgt der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Hamm 465%.
Berechnungsbeispiel:
Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz = Jahressteuer
1.050,00 € x 465 v.H. = 4.882,50 €
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld (Veranlagungsergebnis). Um einen regelmäßigen Geldfluss in den Gemeindehaushalt sicherzustellen und den Steuerpflichtigen eventuell hohe zinspflichtige Nachzahlungen zu ersparen, werden bereits im laufenden Jahr Vorauszahlungen erhoben.
Die Vorauszahlungen werden entweder an das letzte bekannte Veranlagungsergebnis oder aufgrund eines Gewerbesteuer-Vorauszahlungsmessbescheides des Finanzamtes festgesetzt. Die Vorauszahlungen werden bei der endgültigen Festsetzung der Gewerbesteuer angerechnet.
Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu den Terminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Entsprechen die Erträge der Vorauszahlungsjahre nicht dem letzten Veranlagungsergebnis, können die Vorauszahlungen von der Gemeinde innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraumes auf Antrag an den zu erwartenden Gewerbeertrag angepasst werden. Wurden die Vorauszahlungen vom Finanzamt durch Grundlagenbescheid (Vorauszahlungs-Messbescheid) festgesetzt, so ist die Anpassung dort zu beantragen.
Die Verzinsung von Gewerbesteuern soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass Gewerbesteuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts (= Ablauf des Erhebungszeitraums), aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden.
Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben (§§ 233a ff. Abgabenordnung), sie steht nicht im Ermessen des Amtes für Finanzen und Controlling. Es erfolgt sowohl eine Verzinsung von Nachzahlungen als auch von Erstattungen. Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gewerbesteuer entstanden ist (= Karenzzeit). Er endet mit der Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides. Der Zeitpunkt der Zahlung oder Fälligkeit der Steuernachforderung oder -erstattung ist unbeachtlich. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %. Für ihre Berechnung wird der zu verzinsende Betrag auf volle 50 EUR abgerundet. Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 EUR betragen. Grundsätzlich wird der Zinsbescheid der Gewerbesteuerfestsetzung der Stadt Hamm beigefügt.
Berechnungsbeispiel:
Steuernachzahlung/-erstattung für 2014 zum 01.08.2017 in Höhe von 100.000 €
Verzinsung für die Zeit vom 01.04.2016 (15 Monate nach Ablauf 2014) bis 31.07.2017 = 16 Monate
16 Monate x 0,5% = 8% entspricht 8.000 €
Gegen einen Abgabenbescheid ist die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs gegeben. Einzelheiten zu Ihren Rechten entnehmen Sie bitte dem Abgabenbescheid.
Vielfach ist ein förmliches Vorgehen gegen den Abgabenbescheid auch gar nicht notwendig. Halten Sie den Gewerbesteuerbescheid für fehlerhaft oder aus sonstigen Gründen für rechtswidrig, wird empfohlen, sich vor Erhebung eines förmlichen Widerspruchs zunächst mit dem Amt für Finanzen und Controlling in Verbindung zu setzen, um so aus Ihrer Sicht bestehende Unstimmigkeiten möglichst gleich noch im Vorfeld auszuräumen. Wegen der Widerspruchsfrist von einem Monat müsste dies allerdings unverzüglich nach Bekanntgabe des Bescheides erfolgen.
Die Zahlungstermine ergeben sich aus den Gewerbesteuer- und Zinsbescheiden. Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid beim Finanzamt entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.
Die Stadtverwaltung Hamm ist bemüht, den Aufwand für Buchhaltung und Zahlungsverkehr so klein wie möglich zu halten. Hierbei können Sie helfen. Das für Sie und für die Stadtverwaltung einfachste Verfahren ist das SEPA-Basislastschriftmandat. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass Sie die Fälligkeitstermine nicht beachten müssen, immer die richtigen Beträge abgebucht und Mahnungen vermieden werden. Die Stadtverwaltung kann alle Beträge automatisch verbuchen. Die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandates ist für Sie ohne Risiko. Wird ihr Konto belastet, können Sie innerhalb von 8 Wochen bei Ihrer Bank der Belastung widersprechen. Durch die Rücklastschrift erlischt sofort Ihr erteiltes Basislastschriftmandat und muss bei Bedarf schriftlich neu für das jeweilige einzelne Kassenzeichen erteilt werden. Gleichzeitig wird dem Gewerbesteuerkonto hier eine Rücklastschriftgebühr belastet. Sie können ein erteiltes SEPA-Basislastschriftmandat jederzeit widerrufen.
Für die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats klicken Sie bitte hier.
Dagegen kann und darf die Stadtkasse Hamm eine Neuerteilung bzw. Kontoänderung eines Mandates im Hinblick auf die neuen EU-Richtlinien wegen der fehlenden Unterschrift nicht mehr per E-Mail akzeptieren.
Bei Fragen zu Zahlungsangelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse Hamm, Herrn Trippelsdorf, Tel.: 02381 17-9928, Trippelsdorf@stadt.hamm.de.
Wir helfen gerne weiter
Frau Kuhnert
Bismarckstraße
1
59065
Hamm
E-Mail-Adresse
Frau Lenzen
Bismarckstraße
1
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Bismarckstraße
1
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Bismarckstraße
1
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Frau Zgraja
Bismarckstraße
1
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Frau Tomkowitz
Bismarckstraße
1
59065
Hamm
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Stadtbezirk-Nr. | Stadtteil | Kassenzeichen beginnend mit | Ansprechpartnerin |
---|---|---|---|
3 | Rhynern-Allen | 1002 | Frau Zgraja |
6 | Bockum-Hövel | 1003 | Frau Lenzen |
3 | Rhynern-Berge | 1008 | Frau Zgraja |
2 | Uentrop-Braam-Ostwennemar | 1012 | Frau Zgraja |
3 | Rhynern-Freiske | 1018 | Frau Zgraja |
2 | Uentrop-Frielinghausen | 1019 | Frau Zgraja |
2 | Uentrop-Haaren | 1023 | Frau Zgraja |
1 | Mitte-Altstadt | 1024 | Frau Tezcan |
5 | Herringen | 1028 | Frau Tezcan |
4 | Pelkum-Lerche | 1033 | Frau Zgraja |
2 | Uentrop-Norddinker | 1042 | Frau Zgraja |
3 | Rhynern-Osterflierich | 1046 | Frau Zgraja |
3 | Rhynern-Osttünnen | 1047 | Frau Zgraja |
4 | Pelkum | 1049 | Frau Lenzen |
3 | Rhynern | 1050 | Frau Schütz |
5 | Herringen-Sandbochum | 1053 | Frau Zgraja |
2 | Uentrop-Schmehausen | 1054 | Frau Tezcan |
3 | Rhynern-Süddinker | 1060 | Frau Tezcan |
2 | Uentrop | 1063 | Frau Tezcan |
2 | Uentrop-Vöckinghausen | 1065 | Frau Zgraja |
3 | Rhynern-Wambeln | 1066 | Frau Tezcan |
4 | Pelkum-Weetfeld | 1070 | Frau Zgraja |
2 | Uentrop-Werries | 1071 | Frau Zgraja |
3 | Rhynern-Westtünnen | 1075 | Frau Kuhnert |
4 | Pelkum-Wiescherhöfen | 1076 | Frau Schütz |
1 | Mitte-Bahnhofsviertel | 1077 | Frau Lenzen |
1 | Mitte-Osten | 1078 | Frau Kuhnert |
6 | Bockum-Hövel-Hamm-Norden | 1079 | Frau Schütz |
7 | Heessen-Hamm-Norden | 1079 | Frau Schütz |
1 | Mitte-Süden | 1080 | Frau Kuhnert |
1 | Mitte-Westen | 1081 | Frau Tezcan |
4 | Pelkum-Wiescherhöfen | 1082 | Frau Schütz |
7 | Heessen | 1085 | Frau Zgraja |
§ Rechtsgrundlagen
Bewertungsgesetz, Grundsteuergesetz, Grundsteuerrichtlinien, Hebesatzsatzung
Weitere Informationen/Unterlagen
Einzugsermächtigung/SEPA - Lastschriftenmandat
Erklärung über einen Eigentumswechsel
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