Grundbesitzabgaben

Die Grundbesitzabgaben umfassen die Grundsteuer sowie die Gebühren für Müllabfuhr, Entwässerung und Straßenreinigung. Während die Grundsteuer wie jede andere Steuer ohne konkrete Gegenleistung erhoben wird und allein der Einnahmebeschaffung dient, werden die Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben.

+++ Hinweis zur Grundsteuerreform +++

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2018 die Bewertungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Mit dem am 26.11.2019 beschlossenen Grundsteuerreformgesetz hat der Bundesgesetzgeber die Regelungen zum Bewertungsverfahren neu festgelegt (sog. Bundesmodell). Ab 2025 wird die Grundsteuer erstmalig unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtsgrundlagen festgesetzt.

Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuerreform 2025 und die passenden Antworten dazu finden Sie hier. Bei Fragen zu Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid können Sie auch gerne unser Online-Formular zur Grundsteuerreform benutzen.

Gut zu wissen

Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer und wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sowie alle anderen Grundstücke einschließlich der Gebäude (Grundsteuer B). Grundsteuerpflichtig sind grundsätzlich nur Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbpachtnehmerinnen und Erbpachtnehmer. Bei Vermietung kann die Grundsteuer jedoch entsprechend den geltenden zivilrechtlichen Vorschriften für Betriebskosten auf die Mieter übertragen werden.

Die Stadt Hamm berechnet die Grundsteuer auf Basis des vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrags. Zur Ermittlung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit den in der ab dem 01.01.2025 geltenden Hebesatzsatzung der Stadt Hamm jeweils festgesetzten Hebesätze multipliziert. Die Hebesätze werden nach Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Wohnen und Nicht-Wohnen) unterschieden.

Ab 01.01.2025 gelten folgende Hebesätze in der Stadt Hamm:

  • Grundsteuer A                    323 %
  • Grundsteuer B (Wohnen)           669 %
  • Grundsteuer B (Nicht-Wohnen)    1.338 %
     

Die Bewertungsstelle des Finanzamtes setzt den Grundsteuermessbetrag fest (Grundsteuermessbescheid). Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus dem Grundsteuerwert, der im Rahmen der Bewertung eines Grundstücks vom Finanzamt ermittelt wird (Grundsteuerwertbescheid), und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl.

Sie erhalten folglich zwei Bescheide vom Finanzamt:

  • den Grundsteuerwertbescheid und
  • den Grundsteuermessbescheid.


Ebenso legt das Finanzamt auch fest, wem ein Grundstück zugerechnet wird und ab wann die Bewertung erfolgt. Mit dem Erlass des Grundsteuermessbescheides entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt über die persönliche und sachliche Steuerpflicht.
Die Stadt Hamm setzt auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbetrags die zu zahlende Grundsteuer fest.
Die Stadt Hamm ist nach der Abgabenordnung verpflichtet, diese vorherige Festsetzung des Finanzamtes ohne jede Änderung in den städtischen Abgabenbescheid zu übernehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt falsch sein sollte.

Bitte unbedingt beachten:
Die Ermittlung, Änderung und Festsetzung von Grundsteuerwerten und Grundsteuermessbeträgen wird ausschließlich durch das für die Bewertung Ihres Grundbesitzes zuständige Finanzamt vorgenommen. Das bedeutet, dass Klärungsbedarfe und Fragen hierzu nur durch das zuständige Finanzamt geklärt und beantwortet werden können. 

Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Lage des Grundbesitzes. Die allgemeine Grundsteuerhotline des Finanzamtes Hamm (02381 918-1959) ist werktags von 09.00 – 13.00 Uhr zu erreichen. Ansonsten gehen die Kontaktdaten des zuständigen Finanzamtes aus dem Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid hervor.  Erst wenn das Finanzamt den Grundsteuerwertbescheid und / oder Grundsteuermessbescheid korrigiert hat, kann und wird in der Folge auch der Grundsteuerbescheid von der Stadt Hamm automatisch korrigiert.

 

Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Abfallentsorgung der Stadt und sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen werden Benutzungsgebühren erhoben. Maßstab für die Berechnung der Gebühren bei Abfallbehältern ist nach § 18 Abs. 2 a der Abfallsatzung das Eigentum an den Gefäßen, die Anzahl und die Größe der Gefäße sowie die nach § 10 der Satzung angebotene Häufigkeit der Entleerung.
Für alle Grundstückseigentümer/innen besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang.
 

Das Amt für Finanzen und Controlling, Abteilung Steuern und Benutzungsgebühren, wird über einen Eigentumswechsel nicht automatisch zeitnah unterrichtet. Vor allem erhält es keine Durchschrift von Kauf- oder Übertragungsverträgen. Sollten Sie Ihr Eigentum ganz oder teilweise veräußert haben, benachrichtigen Sie deshalb bitte schriftlich oder per Onlineantrag oder persönlich unsere Abteilung über die Veräußerung. Hierzu müssen Sie uns die Daten des Verkäufers und des Käufers, die Lage des Grundstücks in Hamm sowie den Tag des Besitzübergangs mitteilen. 

Bei der gewünschten Umstellung des Grundbesitzabgabenbescheides werden die Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigung, Entwässerungsgebühren für Niederschlagswasser, Straßenreinigungsgebühren) zum 01. des Monats gesplittet, der dem Besitzübergang folgt (siehe Kaufvertrag). 

Analog zu dieser Regelung wird in der Stadt Hamm entgegenkommenderweise auch die Grundsteuer so gesplittet. Der/die bisherige Eigentümer/in erhält einen geänderten Abgabenbescheid, dem die Höhe und Fälligkeitstermine der noch zu zahlenden Grundbesitzabgaben oder ggfls. auch der Erstattungsbetrag zu entnehmen ist.

Der/die neue Eigentümer/in erhält einen separaten Abgabenbescheid.
 

Die Grundbesitzabgaben sind vierteljährlich, und zwar am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags zahlungsfällig. Auf Antrag der steuerpflichtigen Person ist die jährliche Entrichtung der Abgaben am 01. Juli in einem Jahresbetrag zulässig, wenn der Antrag spätestens bis 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt wird.

Nein. Bis zum Erhalt eines neuen und geänderten Abgabenbescheides sind Sie zur vollständigen Zahlung der laufenden Grundbesitzabgaben auf der Grundlage des bisherigen/jetzigen Abgabenbescheides verpflichtet.

Die Stadtverwaltung Hamm ist bemüht, den Aufwand für Buchhaltung und Zahlungsverkehr so klein wie möglich zu halten. Hierbei können Sie helfen. 
Das für Sie und für die Stadtverwaltung einfachste Verfahren ist das SEPA-Lastschriftmandat. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass Sie die Fälligkeitstermine nicht beachten müssen, immer die richtigen Beträge abgebucht und Mahnungen vermieden werden. Die Stadtkasse Hamm kann alle Beträge automatisch verbuchen.

Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist für Sie ohne Risiko. Wird Ihr Konto belastet, können Sie innerhalb von 8 Wochen bei Ihrer Bank der Belastung widersprechen. Durch die Rücklastschrift erlischt sofort ihr erteiltes Lastschriftmandat und muss bei Bedarf schriftlich neu für das jeweilige einzelne Kassenzeichen erteilt werden. Gleichzeitig wird dem Grundbesitzabgabenkonto hier eine Rücklastschriftgebühr belastet.
Sie können ein bereits erteiltes SEPA-Lastschriftmandat jederzeit widerrufen.

Für die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats benutzen Sie bitte unseren Onlineantrag. Die Stadtkasse Hamm kann und darf eine Neuerteilung bzw. Kontoänderung eines Mandates im Hinblick auf die neuen EU-Richtlinien wegen der fehlenden Unterschrift nicht mehr per E-Mail akzeptieren.

Bei Fragen zu Zahlungsangelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse Hamm (Tel.: 02381 17-9925).
 

Nicht alle zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen konnten auf dem Abgabenbescheid berücksichtigt werden. Insbesondere dann nicht, wenn sie kurz vor dem Erlass der Bescheide erfolgt sind. Wenn die beantragte Änderung bei Ihnen bereits durchgeführt worden ist, werden Sie kurzfristig einen Änderungsabgabenbescheid erhalten. Wurde die beantragte Änderung bei Ihnen noch nicht vollzogen, wird dies vom Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb in der nächsten Zeit nachgeholt. Im Anschluss daran wird ein geänderter Abgabenbescheid erstellt.

Gegen einen Abgabenbescheid ist die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs gegeben. Einzelheiten zu Ihren Rechten entnehmen Sie bitte dem Abgabenbescheid. Vielfach ist ein förmliches Vorgehen gegen den Abgabenbescheid auch gar nicht notwendig.

Halten Sie den Grundbesitzabgabenbescheid für fehlerhaft oder aus sonstigen Gründen für rechtswidrig wird empfohlen, sich vor Erhebung eines förmlichen Widerspruchs zunächst mit dem Amt für Finanzen und Controlling in Verbindung zu setzen, um so aus Ihrer Sicht bestehende Unstimmigkeiten möglichst gleich noch im Vorfeld auszuräumen. Wegen der Widerspruchsfrist von einem Monat müsste dies allerdings unverzüglich nach Bekanntgabe des Bescheides geschehen.
 

Zu Jahresbeginn werden rund 70.000 Abgabenbescheide im Bereich Grundbesitzabgaben und Hundesteuer versandt. Daher kann es tatsächlich für einen vorübergehenden Zeitraum zu längeren Warte- und Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten Sie daher ausdrücklich um Ihr Verständnis.

Wir helfen gerne weiter

Steuern und Benutzungsgebühren

Frau Kuhnert

Bismarckstraße 1
59065 Hamm
Fon: 02381 17-9912
Fax: 02381 17-2991
E-Mail-Adresse

Steuern und Benutzungsgebühren

Frau Lenzen

Bismarckstraße 1
59065 Hamm
Fon: 02381 17-9911
Fax: 02381 17-2991
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Steuern und Benutzungsgebühren

Frau Schütz

Bismarckstraße 1
59065 Hamm
Fon: 02381 17-9910
Fax: 02381 17-2991
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Steuern und Benutzungsgebühren

Frau Tezcan

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Fax: 02381 17-2991
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Steuern und Benutzungsgebühren

Frau Zgraja

Bismarckstraße 1
59065 Hamm
Fon: 02381 17-9909
Fax: 02381 17-2991
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Steuern und Benutzungsgebühren

Frau Tomkowitz

Bismarckstraße 1
59065 Hamm
Fon: 02381 17-9901
Fax: 02381 17-2991
E-Mail-Adresse

Stadtbezirk-Nr.Stadtteil   Kassenzeichen beginnend mitAnsprechpartnerin
3Rhynern-Allen1002Frau Zgraja
6Bockum-Hövel1003Frau Lenzen
3Rhynern-Berge1008Frau Zgraja
2Uentrop-Braam-Ostwennemar1012Frau Zgraja
3Rhynern-Freiske1018Frau Zgraja
2Uentrop-Frielinghausen1019Frau Zgraja
2Uentrop-Haaren1023Frau Zgraja
1Mitte-Altstadt1024Frau Tezcan
5Herringen1028Frau Tezcan
4Pelkum-Lerche1033Frau Zgraja
2Uentrop-Norddinker1042Frau Zgraja
3Rhynern-Osterflierich1046Frau Zgraja
3Rhynern-Osttünnen1047Frau Zgraja
4Pelkum1049Frau Lenzen
3Rhynern1050Frau Schütz
5Herringen-Sandbochum1053Frau Zgraja
2Uentrop-Schmehausen1054Frau Tezcan
3Rhynern-Süddinker1060Frau Tezcan
2Uentrop1063Frau Tezcan
2Uentrop-Vöckinghausen1065Frau Zgraja
3Rhynern-Wambeln1066Frau Tezcan
4Pelkum-Weetfeld1070Frau Zgraja
2Uentrop-Werries1071Frau Zgraja
3Rhynern-Westtünnen1075Frau Kuhnert
4Pelkum-Wiescherhöfen1076Frau Schütz
1Mitte-Bahnhofsviertel1077Frau Lenzen
1Mitte-Osten1078Frau Kuhnert
6Bockum-Hövel-Hamm-Norden1079Frau Schütz
7Heessen-Hamm-Norden1079Frau Schütz
1Mitte-Süden1080Frau Kuhnert
1Mitte-Westen1081Frau Tezcan
4Pelkum-Wiescherhöfen1082Frau Schütz
7Heessen1085Frau Zgraja

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