50 % Reduzierung der Niederschlagswassergebühr für befestigte Flächen, die versickerungsfähig ausgeführt werden.
Versickerung
- Im Gebiet der Stadt Hamm sind ausschließlich Mulden-, Rigolen- oder Mulden-Rigolen-Anlagen zur Niederschlagswasser-Versickerung zulässig
- Vor dem Betrieb einer Versickerungsanlage mit angeschlossenen bebauten/befestigten Flächen von >=50 m² ist ein Entwässerungsantrag einzureichen.
- Für den Betrieb einer Versickerungsanlage ist die Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht per Entwässerungsantrag erforderlich.
- In Gebieten mit Trennsystem (also getrennte Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in die Kanalisation) ist eine Befreiung i. d. R. nicht möglich.
- Der rechnerische Versickerungsnachweis nach DWA-A 138 ist zu erbringen,
- Wichtig bei der Planung der Versickerungsanlage sind die einzuhaltenden Abstände von 2 m zu Grundstücksgrenzen und 6 m zu unterkellerten Gebäuden
- Eine grundlegende Bedingung zur Genehmigung einer Versickerungsanlage und die damit verbundene Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht ist die Zustimmung des Lippeverbands als Bertreiber des Kanalnetzes
- Soll das Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen >300 m² zur Versickerung gebracht werden, ist zudem ein Antrag zur wasserrechtlichen Erlaubnis einer Versickerungsanlage beim Umweltamt zu stellen.
Ansprechpartner für den Nachweis
sind Fachplaner, wie Hydrologen, Tiefbauingenieure, thematisch kundige Architekten
Hinweis
Versickerungsfähiges Pflaster wird nicht als Flächenversickerungsanlage angesehen. Es sind weiterhin Entwässerungsrinnen einzubauen. Die Niederschlagswassergebühr kann für diese Flächen allerdings um 50 % reduziert werden.
Downloads
- Antragsformular (PDF, 1.24 MB)
Linktipps
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